OGH 15Os150/97

15Os150/97Obergericht12.02.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os150/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Peter K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.März 1997, GZ 11 Vr 3479/91-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag.Peter K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Jänner 1991 in B***** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, den Vorstandsdirektor der G***** Aktiengesellschaft, Mag.Andreas B*****, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Behauptung, den (angelegten) Geldbetrag nur kurzfristig als Sicherstellung für ein von ihm geplantes touristisches Projekt zu benötigen, das überdies im Interesse der Aktiengesellschaft gelegen sei, wobei er verschwieg, daß die Pfandbestellung zur Erhöhung des Rahmens seines bereits bestehenden, mit mehreren Millionen S aushaftenden Kredites bei der C*****, Filiale Wien, ***** dienen sollte und die Verpfändung nicht kurzfristig, sondern für eine langfristige Finanzierung erfolgen sollte, sowie daß ihm die Bank für K***** einen Kredit in der Höhe von 40 Mio S gegen Verpfändung der erworbenen Aktien der G***** AG eingeräumt hatte, zu einer Handlung, nämlich zur Verpfändung des auf einem Festgeldkonto der C*****, Filiale Wien, ***** angelegten Geldbetrages von 2,842.928,22 DM für einen von ihm bei dem genannten Geldinstitut aufzunehmenden Kredit von ca 20 Mio S, verleitet, durch welche die G***** AG zufolge Realisierung des Pfandes durch die C*****, Filiale Wien, ***** in einem Betrage von rund 23 Mio S am Vermögen geschädigt wurde

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 3, 4, 5, 5 a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrüge nach Z 3 erblickt eine Nichtigkeit darin, daß der Buchsachverständige Dr.St***** Aufsichtsratsmitglied der "C*****" gewesen sei, wovon der Beschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung erfahren habe, sodaß er nicht schon zuvor gemäß § 120 zweiter Satz StPO erhebliche Einwendungen (in Richtung einer Befangenheit) gegen dessen Bestellung als Sachverständiger hätte vorbringen können.

Die Beschwerde übersieht, daß unter Nichtigkeitssanktion der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO nur der erste, nicht aber der (hier - wenn überhaupt - maßgebliche) zweite Satz des § 120 StPO steht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 13 a). Der eventualiter erhobene Einwand im Sinne der Z 4 geht schon mangels Antrags des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung und damit mangels Beschwerdelegitimation ins Leere.

Entgegen der nach Z 4 erhobenen Verfahrensrüge wurde der Antrag des Angeklagten auf abermalige Vernehmung seiner Person ("unter Mitnahme seiner Aufzeichnungen betreffend den Zeitraum 16.Jänner bis 31.Jänner 1991 zum Beweis dafür, daß er am 18.Jänner 1991 nicht nach B***** gefahren ist, um den Zeugen Mag.B***** eine Verpfändungsurkunde zur Unterschrift vorzulegen und diese wieder mit nach Hause zu nehmen" - S 469/III) zu Recht abgelehnt. Der Angeklagte konnte nämlich in seinem Vorbringen unmittelbar vor Stellung des Beweisantrages nicht einmal angeben, welcher Art diese Unterlagen seien, wobei er lediglich behauptete, er sei "sicher", daß er für den 18.Jänner 1991 einen (nicht näher bezeichneten) Beleg finden werde; andererseits brachte er wieder vor, er könne nicht sagen, ob er ausreichend Dokumente finden werde, sei aber "zuversichtlich, etwas zu finden", das seine Abwesenheit an diesem Tag belegen könne. Auf der Basis dieses Vorbringens, das im Beweisantrag keine weitere Konkretisierung in Ansehung der (bloß) vermuteten Urkunden erfuhr, zeigt sich, daß - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - der Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte; zudem fehlt es an der konkreten Angabe eines Beweismittels, das den angestrebten Beweiserfolg real möglich erscheinen ließe. Eine abermalige Vernehmung des Angeklagten für sich allein war hingegen zu einer Erweiterung der Beweisgrundlagen nicht geeignet.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Entscheidung der erkennenden Richter, der Verantwortung des Angeklagten keine Glaubwürdigkeit beizumessen, formal durchaus zureichend begründet; sie übergeht dabei auch keineswegs die (nach der Behauptung des Angeklagten ihn entlastenden) Aussagen des Zeugen K***** (vgl S 8 der Rechtsmittelschrift). Vielmehr ist im Urteil (knapp, aber) ausreichend dargetan, weshalb - insbesondere unter Bedachtnahme auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seine Erklärung über eine Schad- und Klagloshaltung - den (als überaus glaubwürdig und unbedenklich bezeichneten) Aussagen der Zeugen Mag.B*****, Mag.D***** und Dr.A***** gefolgt wurde (US 27 bis 29).

Daß der Angeklagte den Text der Verpfändungserklärung nicht gekannt und nichts von deren Ausdehnung auf alle seine bei der C***** aushaftenden Kredite gewußt hätte, läßt sich den Aussagen des Zeugen K***** nicht entnehmen. Dieser gab lediglich an, mit dem Angeklagten "diesbezüglich nicht gesprochen" und die Verpfändungserklärung von dem mit "Koordinierungsaufgaben" befaßten angestellten "Finanzchef" des Angeklagten übermittelt erhalten zu haben (S 139, 151, 165/III). Damit brauchte sich das Erstgericht schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil auch bei Zutreffen dieser Angaben das konstatierte Wissen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Die weitere Rüge, die Tatrichter hätten sich mit der - die Schad- und Klagloshaltung gegenüber Mag.B*****, der G***** AG und gegenüber Dipl.Ing.L***** enthaltenden - Vereinbarung vom 8.Oktober 1991 sowie mit der Zusatzvereinbarung vom 24.Oktober 1991 nicht auseinandergesetzt, diese machten nur dann Sinn, wenn man von der Kenntnis der handelnden Personen über die Festgeldkontenverpfändung ausgehe, geht der Sache nach auf eine - hier unzulässige - Anfechtung der Beweiswürdigung hinaus. Abgesehen davon betreffen diese Vorgänge einen Zeitpunkt, der nach der Vollendung der Tat liegt, sodaß sie für das dem Angeklagten angelastete Delikt keine entscheidungswesentlichen Tatsachen darstellen; sie wurden vom Erstgericht lediglich als Illustration für die im Rahmen der Beweiswürdigung den Angaben des Zeugen Mag.B***** beigemessene "innere Wahrscheinlichkeit" herangezogen (US 28).

Dem Urteil sind auch jene Gründe zu entnehmen, die Mag.B***** zur Unterschrift unter die Verpfändungserklärung veranlaßten, nämlich der Wunsch des Angeklagten sowie des anderen Hauptaktionärs, Dipl.Ingl.L*****, und das Verschweigen des Zwecks sowie der Dauer der geplanten Verpfändung (US 18).

Einer gesonderten Begründung, weshalb der Beschwerdeführer den Zeugen Mag.B***** (nicht einfach zur Unterschriftsleistung anwies, sondern) über den Zweck und Umfang der Pfändung täuschte, bedurfte es angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht, zumal die Erteilung einer entsprechenden Weisung aktienrechtlich gar nicht zulässig gewesen wäre oder bei einer allfälligen Weigerung (wie später des Mag.B***** gegenüber der Anordnung der Schließung der Therme) die Absetzung des alten und Einsetzung eines neuen Vorstandsdirektors einen zu großen, dem Zweck der Verpfändung und der damit verbundenen Geldbeschaffung zuwiderlaufenden Zeitaufwand bedeutet hätte. Soweit der Angeklagte entsprechende Urteilsfeststellungen kritisiert und behauptet, der Grund der (satzungswidrigen) Unterschrift des Zeugen Mag.B***** sei (ausschließlich) in der Weisung durch eine "überwältigende Mehrheit des Aktienkapitals" gelegen, sucht er nur neuerlich prozeßordnungswidrig die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Bestreitung der Feststellung, der Angeklagte hätte Mag.B***** das Projekt Artstätten "schmackhaft gemacht", geht zunächst an den tatsächlichen Urteilskonstatierungen auf US 16 unten f vorbei, die lediglich davon sprechen, daß das Projekt "auch im Interesse der G***** AG gelegen sei". Abgesehen davon ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Beschwerdevorbringen, wonach das Hotelprojekt schon längst existiert habe und nicht mehr finanziert werden müsse (Zeuge Mag.B***** S 385/III).

Die - sich auf den Umstand, daß der Angeklagte Mehrheitsaktionär der Gesellschaft war und somit auch sich selbst schädigte, stützende - Bemängelung der festgestellten Schadenshöhe erfolgt zwar der Sache nach grundsätzlich zu Recht (SSt 53/45), betrifft aber aufgrund der vom Angeklagten gehaltenen Aktienmehrheit von 62 % (S 391/III) oder 64 % (S 27 der Rechtsmittelschrift) keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil hiedurch weder die rechtliche Beurteilung noch die Anwendung eines (durch Unterschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB bewirkten) anderen Strafsatzes berührt wird (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 20).

Auch der Einwand, es sei überhaupt kein Schaden eingetreten, weil das Festgeld ohnedies nur mit Zustimmung des Angeklagten und des Dipl.Ing.L***** hätte freigegeben werden können, schlägt nicht durch; war doch die Verfügungsgewalt der Aktiengesellschaft durch die Verpfändung zugunsten des Angeklagten und der Realisierung des Festgeldkontos durch die C***** zur Abdeckung des offenen Saldos des Angeklagten aus den von diesem Institut dem Beschwerdeführer gewährten, notleidend gewordenen Krediten (US 24) eben gänzlich und auf Dauer erloschen.

Bei der Kritik der Bewertung, daß die zum Ankauf des Projektes Rauhensteingasse 4 aufgewendeten Eigenmittel (im Verhältnis zu den kreditmäßig aufgenommenen Beträgen) "gering" waren, übergeht der Angeklagte, daß ihm die Aufbringung des weitaus größeren Teils der Eigenmittel erst aufgrund der Verpfändung des Festgeldkontos möglich war (S 73 und 91/III).

Die Einwände gegen die Schätzung des Sachverständigen hinsichtlich des Wertes der Liegenschaften des Angeklagten sowie gegen die Schlußfolgerungen der Erstrichter auf Überschuldung seines Unternehmens ziehen - ihrer Zielrichtung nach - abermals unzulässig die Beweiserwägungen des Schöffengerichtes in Zweifel.

Der - sachlich als Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu verstehende - Hinweis auf die (allfällige) Rückzahlungsverpflichtung der C***** infolge des zu AZ 17 Cg 217/94q des Handelsgerichtes Wien ergangenen (nicht rechtskräftigen) Urteils betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der (zur Tatbestandserfüllung erforderliche) Schaden kein dauernder sein muß (vgl Leukauf/Steininger StGB Komm3 § 146 RN 44) und es zudem nur zu einer (für die Frage der Erfüllung des Tatbildes des Betruges unmaßgeblichen) Verlagerung des Schadens (von der G***** AG auf die C*****) käme.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet ohne nähere Konkretisierung widerstreitende Aussagen der Zeugen Mag.B*****, Dipl.Ing.L***** und K***** sowie insbesondere eine (angeblich) auf "Reinwaschung" seiner eigenen Personen gerichtete Interessenlage des Mag.B***** und unterstreicht die (vom Erstgericht allerdings nicht zuerkannte) angeblich hohe Glaubwürdigkeit der unberücksichtigt gebliebenen Angaben des Zeugen K*****, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob - was aus der Verpfändungserklärung nicht hervorgehe - der Angeklagte wußte, daß das Festgeldkonto erst bei Abdeckung des gesamten Obligos von 78 Mio S freigegeben werde.

Sich aus den Akten ergebende Bedenken - jedenfalls nicht solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit jedoch nicht aufgezeigt, weil die (abstrakte) Interessenslage des Mag.B***** für sich allein noch keine Indiz für dessen Unglaubwürdigkeit sein kann. Tatsächlich bekämpft der Angeklagte lediglich wiederum in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung - erklärtermaßen (zB S 16 oben der Rechtsmittelschrift) - die Beweiswürdigung der Tatrichter, die unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge ebenso der Anfechtung entzogen ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 3 ff). Auch soweit er eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch mangelnde Ausschöpfung der Beweismittel moniert, bringt er den Nichtigkeitsgrund mangels jedweder Konkretisierung, welche weitere Beweiserhebung noch erforderlich gewesen wäre, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die auf die Z 8 gestützte Rüge geht ins Leere; denn der Schuldspruch geht - anklagekonform - ohnedies nur von einem durch die betrügerischen Handlungen verursachten Schaden von 23 Mio S (und nicht von weiteren 40 Mio S) aus. Die Beschwerde übersieht augenscheinlich, daß die Zitierung des zweitgenannten Betrages im Urteilsspruch als eine der Täuschungshandlungen, nämlich die Verschweigung einer bereits bestehenden Verpflichtung, und nicht als Anlastung eines (weiteren) betrügerisch herausgelockten Betrages erfolgte.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten ist gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:

Der - zum Teil schon unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 geltend gemachten - Beschwerde über (vermeintliche) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz einschließlich der Motive hiefür) sind die entsprechenden Konstatierungen auf US 2, 16 unten f und 18 entgegenzu- halten. Soweit er nähere Konstatierungen über die "Form" des Vorsatzes vermißt, fehlt ihm eine Beschwerdelegitimation, weil in Ansehung des Betruges sämtliche Vorsatzvarianten des § 5 StGB zum selben Ergebnis führen (Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 51). Indem die Beschwerde die entsprechenden Urteilsfeststellungen bloß als unzutreffend kritisiert und weiters das Fehlen von Konstatierungen darüber bemängelt, daß der Angeklagte von der Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos erst bei Abdeckung des gesamten Obligos von 78 Mio S keine Kenntnis haben konnte, ferner, daß die G***** AG (von vornherein) keine Verfügungsgewalt über das Festgeld hatte und Mag.B***** - aufgrund vorliegender Unterlagen - von der vom Beschwerdeführer getroffenen Vermögensverfügung wußte, versucht die Rüge prozeßordnungswidrig unter dem Prätext der Relevierung von Feststellungsmängeln lediglich, die im angefochtenen Urteil getroffene Tatsachengrundlage, von der bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes auszugehen ist und die nicht schon deshalb materiellrechtliche Feststellungsmängel beinhaltet, weil von einer Beschwerde - hier nach Art einer verpönten Schuldberufung - getrachtet wird, sie durch andere zu ersetzen, zu eliminieren.

Eben dieses Ziel verfolgen auch die weiteren (von den Urteilsfeststellungen abgehenden) Einwände, wonach die G***** AG sei (vom Beschwerdeführer) gar nicht am Vermögen geschädigt worden und (infolge der oben erwähnten erstinstanzlichen zivilgerichtlichen Verurteilung der C*****) überhaupt kein Schaden entstanden sei, das Unterbleiben einer Umwidmung in Bauland durch die Gemeinde G***** für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei und der Schaden erst zweieinhalb Jahre später, aber nur (in Unterbrechung des ursprünglichen Kausalitätszusammenhanges nicht durch ihn, sondern) durch die rechtswidrigen Handlungen der C***** entstanden sei (was von der Urteilsfeststellung des Schadeneintritts durch die Realisierung des Pfandes abweicht).

Gleiches gilt für die Rüge mangelnder Auseinandersetzung der fehlenden Eingebundenheit des Beschwerdeführers in die zur Verpfändung führenden Verhandlungen und seine Hinweise auf die Aussagen der Zeugen K***** und Mag.P*****, die Zusicherung seiner Bonität durch seine Steuerberater und die C***** sowie auf das Fehlen eines Motivs für die ihm angelasteten Täuschungshandlungen und den - das Wissen des Mag.B***** indizierenden - Sinn der (schon zuvor erwähnten) Schad- und Klagloserklärung.

Daß die Vorgangsweise des Mag.B***** satzungswidrig war, ist - der Beschwerde zuwider - im Urteil ohnedies festgehalten (US 19 zweiter Absatz).

Soweit der Angeklagte schließlich abermals unter Hinweis auf eine von ihm (und nicht auch DI L*****) gehaltene (an anderen Stellen der Rechtsmittelschrift - unrichtig - mit 94 % bzw 97 % bezifferte) Aktienmehrheit von 64 % die ihm angelastete Schadenshöhe von 23 Mio S als rechtsirrig und unrichtig bezeichnet, wird kein Nichtigkeitsgrund dargestellt, weil - sh oben zu Z 5 - die Ausführungen in Wahrheit weder den Schuldspruch noch den angewendeten Strafsatz berühren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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