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Bsw16970/90•AUSL EGMR Bsw16970/90
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Allan Jacobbson (Nr. 2) gegen Schweden, Urteil vom 19.2.1998, Bsw. 16970/90.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und fair trial.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. erwarb 1974 eine Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus errichtet war. Ein Flächenwidmungsplan aus 1972 wies die Liegenschaft im wesentlichen als öffentliche Fläche - bestehend aus Grünland, Straßen und Parkplätzen - aus. Weiters war sie von einem Bauverbot aus dem Jahr 1965 betroffen, das seither mehrmals für jeweils 1 bzw. 2 Jahre verlängert wurde. Der Bf. beantragte mehrmals die Parzellierung der Liegenschaft bzw. Baubewilligungen für zusätzliche Häuser. Die gegen die negativen Entscheidungen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Dieser Sachverhalt lag dem Urteil des GH v. 25.10.1989 im Fall Allan Jacobsson/S (Nr. 1), A/163 (= ÖJZ 1990, 246), zugrunde. Der GH stellte hier eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), jedoch keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) fest. Während das Verfahren in Straßburg anhängig war, beantragte der Bf. im Juli 1987 erneut eine Baubewilligung, nachdem seit 1.7.1987 durch das Inkrafttreten eines neuen Planungs- und Verbauungsgesetzes das bisherige System für Bauverbote novelliert worden war. Der Antrag wurde im September 1990 - nach Inkrafttreten eines neuen Flächenwidmungsplanes - abgewiesen. Der Bf. erhob dagegen kein Rechtsmittel, bekämpfte jedoch - erfolglos - den neuen Flächenwidmungsplan. Der Bf. erhob ein Rechtsmittel an den Obersten Verwaltungsgerichtshof (regeringsrätten; im folgenden: OVwGH) und beantragte die Prüfung seines Antrags auf eine Baubewilligung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Alle Anträge wurden abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da vor dem OVwGH keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 (1) EMRK ist, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und ernsthafter Streit (genuine and serious dispute) vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt entscheidend ist (directly decisive). Überdies muss der Anspruch bzw. das Recht zivilrechtlicher Natur sein.
Hinsichtlich der vom Bf. gerügten Weigerung der Behörden, eine Baubewilligung zu erteilen, hatte der OVwGH gesetzlich keine Überprüfungskompetenz. Er überprüfte ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes. Eine Entscheidung darüber betrifft jedoch alle mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Rechte. Es lag demnach ein echter und ernsthafter Streit vor, dessen Ausgang für die zivilen Rechte des Bf. direkt entscheidend war. Art. 6 (1) EMRK ist anwendbar (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Der OVwGH war im vorliegenden Verfahren die erste und einzige gerichtliche Instanz. Das Recht auf eine öffentliche Verhandlung impliziert die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall hatte der OVwGH für die Erteilung einer Baubewilligung keine Überprüfungsbefugnis.
Der Bf. konnte hinsichtlich seiner mit der Liegenschaft zusammenhängenden Rechte keine Rechts- oder Sachverhaltsfragen vorbringen, die eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätten. Obwohl der OVwGH erste und einzige gerichtliche Instanz war, bestand keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Sporrong Lönroth/S, Urteil v. 23.9.1982, A/52 (= EuGRZ 1983, 523), Allan Jacobsson/S (Nr.
1), Urteil v. 25.10.1989, A/163 (= ÖJZ 1990, 246), Zander/S, Urteil
v. 25.11.1993, A/279-B (= NL 93/6/10 = EuGRZ 1995, 535 = ÖJZ 1994,
519), Fredin/S (Nr. 2), Urteil v. 23.2.1994, A/283-A (= NL 94/2/15 =
ÖJZ 1994, 565), Fischer/A, Urteil v. 26.4.1995, A/312 (= NL 95/2/10),
Stallinger Kuso/A, Urteil v. 23.4.1997 (= NL 97/3/9).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.11.1996 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (19:7 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, Bsw. 16970/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 63) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Jacobsson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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