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Bsw26637/95•AUSL EGMR Bsw26637/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Huber gegen Frankreich, Urteil vom 19.2.1998, Bsw. 26637/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Suspendierung eines Lehrers und civil rights. Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht anwendbar (5:4 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist seit 1978 Mittelschullehrer. Im November 1988 wurde er aus gesundheitlichen Gründen für einen Monat vom Dienst suspendiert; das Gehalt für diesen Monat konnte er noch weiter beziehen. Nach Ablauf des Monats ordnete der Schulinspektor an, die Bezahlung des Gehalts vorerst auszusetzen. Alle dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Der Bf. war mittlerweile an eine andere Schule versetzt worden. Es war ihm jedoch nicht möglich, seinen Dienst anzutreten, bis die zuständige Gesundheitsbehörde in seinem Fall entschieden hatte. In einem Schreiben an den Unterrichtsminister bat er um eine Entscheidung sowie einen Gehaltsvorschuss; das Schreiben blieb unbeantwortet. In der Folge wandte sich der Bf. an das Verwaltungsgericht: Er rügte die Säumnis des Ministers und der Gesundheitsbehörde. Die Anträge des Bf. wurden abgewiesen, dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Sache wurde nicht innerhalb angemessener Frist iSv. Art. 6 (1) EMRK gehört.
Unstrittig ist, dass ein Streit (dispute) über ein Recht vorlag. Zu prüfen war lediglich, ob dieses Recht zivilrechtlicher Natur ist. Im allgemeinen fallen Streitigkeiten über Anstellung, Laufbahn und Pensionierung von Beamten nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6
(1) EMRK. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn diese Streitigkeiten rein wirtschaftliche (purely economic) - beispielsweise die Bezahlung von Gehältern oder Renten - oder zumindest überwiegend wirtschaftliche (essentially economic) Rechte zum Inhalt haben. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten betrafen hauptsächlich die Suspendierung des Bf. Zwar waren auch wirtschaftliche Rechte betroffen, dies jedoch in einem Ausmaß, das ihre Qualifizierung als zivilrechtlich nicht zulässt. Art. 6 (1) EMRK ist daher nicht anwendbar (5:4 Stimmen, Sondervoten der Richter Foighel, Pekkanen, Casadevall und Lohmus).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Francesco Lombardo/I,
Urteil v. 26.11.1992, A/249-B (= NL 93/1/4 = ÖJZ 1993, 317), Massa/I,
Urteil v. 24.8.1993, A/265-B (= NL 93/5/8), Neigel/F, Urteil v.
17.3. 1997 (= ÖJZ 1998, 195), De Santa/I, Urteil v. 2.9.1997 und
Nicodemo/I, Urteil v. 2. 9.1997.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 15.4.1996 eine Verletzung von
Art. 6 (1) EMRK festgestellt (25:4 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, Bsw. 26637/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 62) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Huber.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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