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4Ob50/98a•OGH 4Ob50/98a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Wilhelmine E*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der ihr beigetretenen Nebenintervenienten 1. Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Verlassenschaft nach Boris B*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Hubert T*****, und 2. Rosa T*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages (Streitwert S 700.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1997, GZ 2 R 282/96d, 2 R 283/96a-61, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die in der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien aufgezeigten Verfahrensrechtsfragen (über die Handhabung des Rechtes auf Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nach dem Tode des Patienten) bedürfen im vorliegenden Rechtsstreit keiner Behandlung und Lösung, weil das Gericht zweiter Instanz nach Beweiswiederholung durch Einholung und Erörterung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Wilhelmine E***** im Zeitpunkt des hier strittigen Kaufvertrages vom 21./28.11.1989 zu eindeutigen Feststellungen gelangte, aus welchen es deren Geschäftsunfähigkeit ableitete. Hat aber das Berufungsgericht in den weiteren Ausführungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausgesprochen, daß der Weigerung der klagenden Partei (des Verlassenschaftskurators), den Hausarzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, keine entscheidende Bedeutung mehr zukomme, womit es beweiswürdigend zum Ausdruck brachte, daß die - von den Vorinstanzen wegen der Entbindungsverweigerung des Kurators der klagenden Verlassenschaft unterlassene, von den Beklagten hingegen mit mehrfachen Argumenten (Entfall des höchstpersönlichen Entbindungsrechtes mit dem Tode des Patienten; Überbindung der Entscheidung zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht auf den gebundenen Arzt oder auf das Gericht im Wege eines weiteren Sachverständigen-Beweisverfahrens nur über dieses Thema) geforderte - Vernehmung des Hausarztes der Wilhelmine E***** an den maßgeblichen Feststellungen nichts ändere, dann ist diese von der letzten Tatsacheninstanz im Rahmen freier Beweiswürdigung geäußerte Auffassung beim Obersten Gerichtshof als reiner Rechtsinstanz nicht mehr angreifbar.
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