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6Ob29/98b•OGH 6Ob29/98b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hermann B*****, 2. Christian L*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung einer Dienstbarkeit, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1997, GZ 15 R 68/97y-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Kläger kauften von der beklagten Gemeinde eine Liegenschaft und übernahmen die Verpflichtung, dort ein vorhandenes Seerestaurant abzutragen, einen Neubau zu errichten und danach einen gastgewerblichen Betrieb zu führen (Betriebspflicht). Das Grundstück der Kläger ist zur Gänze von anderen Grundstücken der Beklagten umgeben. Die Wasserversorgung erfolgt über eine auf einem Grundstück der Beklagten geführte Leitung. Die Baubehörde ordnete Brandschutzmaßnahmen an und schrieb die Errichtung von Hydranten vor. Hiefür ist eine Erweiterung der bestehenden Wasserzuleitung notwendig.
Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß die Beklagte die Errichtung der (stärkeren) Wasserleitung zu dulden habe, und zwar a) aufgrund einer Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen oder b) aufgrund zulässiger Erweiterung einer schon mit dem Kaufvertrag vereinbarten obligatorischen Servitut, stellt keine rechtliche Fehlbeurteilung dar. Die Revisionswerberin zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf. Der Hinweis auf Gewährleistungsrecht ist schon deshalb verfehlt, weil allfällige Gewährleistungsansprüche der Kläger nichts darüber aussagen, ob nicht daneben noch andere Rechtsgründe für die begehrte Duldung existieren. Für eine vertragliche Nebenverpflichtung spricht jedenfalls die zugunsten der Beklagten vereinbarte Betriebspflicht der Kläger. Dieser können sie nur nachkommen, wenn sie die behördlich angeordneten Brandschutzmaßnahmen durchführen. Hiefür ist die Mitwirkung der Beklagten nötig.
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