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6Ob57/98w•OGH 6Ob57/98w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, wider die beklagte Partei Michael Johann S*****, vertreten durch Dr.Manfred Lirk, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 11.November 1997, GZ 6 R 347/97i-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten bestätigte, wurde diesem am 5.1.1998, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Revision des Beklagten wurde am 4.2.1998 beim Erstgericht persönlich überreicht. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 464; SZ 57/65 uva), hier also am 7.1.1998. Sie endete mit Ablauf des 28.Tages, also am 3.2.1998. Die erst am 4.2.1998 überreichte Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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