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8ObA59/98d•OGH 8ObA59/98d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Friedrich L*****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr.Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 260.008,97 sA (Revisionsinteresse: ziffernmäßig nicht angegebene Kündigungsentschädigung und Abfertigung), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1997, GZ 8 Ra 168/97f-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.April 1997, GZ 31 Cga 190/96m-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195,-- (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Revisionswerberin behauptete Man-gelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die Revision geht - wie schon die Berufung - weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb sich weitere Anmerkungen erübrigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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