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13Os187/97•OGH 13Os187/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie dessen Beschwerde gemäß § 494 a StPO gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juli 1997, GZ 6 Vr 556/95-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil und der damit gemeinsam gefaßte Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung werden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Pötsching gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der dortigen Raiffeisenbank durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur "Einräumung" von Krediten mit einem 500.000 S übersteigenden Schaden verleitet, nämlich
1. am 19. November 1992 in der Höhe von 7,000.000 S,
2. am 26. Februar 1993 in der Höhe von 2,500.000 S und
3. am 10. März 1993 in der Höhe von 8,000.000 S.
Die aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zeigt (aus Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz auf.
Die Annahme der Tatrichter, Peter V***** sei sich bei Aufnahme der Darlehen seiner Zahlungsunfähigkeit (US 8, 11, 17 und 19) bewußt gewesen, reicht hiefür wegen der Haftung Dris M***** - wobei das Wissen des Angeklagten darum widersprüchlich dargestellt wird (US 9f und 18) - und der Rückzahlungsverpflichtung der I*****-GesmbH nicht aus (vgl US 9 f, 13 bis 15, 18 und 22 f; Kienapfel BT II3 § 146 Rz 241 und die dort umfassend zitierte Judikatur).
Dies wird daraus deutlich, daß im Spruch (US 2) und dem Schlußteil der Urteilsgründe (US 24) als Tatopfer nur die bezeichnete Bank festgestellt wird, während nach einem anderen Teil der Gründe (US 22ff), eben wegen dieser Haftungsübernahme oder Rückzahlungsverpflichtung die Bank nicht das Betrugsopfer war. Soferne das Erstgericht wahldeutige Feststellungen (Mayerhofer StPO4 § 260 ENr 65ff) in Erwägung zog (US 22) hätte es zu beiden Varianten zur Gänze entsprechender Feststellungen (samt Begründung) bedurft.
Bleibt anzumerken, daß sämtliche in der Verfahrensrüge (Z 4) angesprochenen Beweise eines entsprechenden Vorbringens über ihre Tauglichkeit, die angestrebte Aufklärung zu erbringen, entbehrten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 83) und daher zu Recht abgewiesen wurden.
Aufgrund des dargelegten Feststellungsmangels ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO).
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