OGH 12Os13/98

12Os13/98Obergericht05.03.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os13/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl-Heinz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl-Heinz L***** und Erwin M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8.Oktober 1997, GZ 11 Vr 346/97-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Erwin M***** und der Verteidiger Dr.Reifenstuhl und Dr.Schwab, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Karl-Heinz L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Karl-Heinz L***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Karl-Heinz L***** wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Lambach vom 20. Oktober 1994, AZ U 49/94, und des Bezirksgerichtes Wels vom 4.Juli 1996, AZ 16 U 311/96, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Karl-Heinz L***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Erwin M***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden Karl-Heinz L***** und Erwin M***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A), L***** überdies der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall und 15 StGB (B/I.), der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/II.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B/III.) schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A) liegt beiden Angeklagten zur Last, am 7.August 1994 in Krenglbach im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Christine A***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht zu haben, indem Erwin M***** sie mit beiden Händen an den Schultern festhielt und Karl-Heinz L***** ihre Hose herunterriß, wobei die Tat infolge heftiger Gegenwehr und lauten Schreiens des Opfers beim Versuch blieb.

Die von den Angeklagten (nur) gegen diesen Schuldspuch jeweils aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:

Die Mängelrüge (Z 5) versagt, weil sie keinen formellen Begründungsmangel entscheidungsrelevanter Urteilsfeststellungen aufzeigt. Denn im Hinblick darauf, daß der Angeklagte M***** das Tatopfer an den Schultern festhielt und es mit beiden Händen gegen eine Mauer drückte (US 2, 16) und der Beschwerdeführer als Mittäter auch diesen Einsatz von Gewalt zu vertreten hat, kann es auf sich beruhen, ob er dem Tatopfer die Hose herunterriß (US 2), wie dies Christine A***** - entgegen der Beschwerde - vor dem Untersuchungsrichter angab (ON 36, in der Hauptverhandlung verlesen - 285/II), oder ob es ihm infolge Gegenwehr des Mädchens nicht gelang, ihm die Jeans auszuziehen (US 16).

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Soweit sie das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, genügt der Hinweis auf das dazu Gesagte.

Das darüber hinausgehende Vorbringen bekämpft der Sache nach durch Betonung der vom Erstgericht hinreichend erörterten Diskrepanzen in den Angaben der Christine A***** über für die Lösung der Schuldfrage belanglose Begleitumstände der Tat (US 23 ff) in (hier) unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter.

Der das Entwicklungsstadium des Versuchs durch Problematisierung der Ausführungsnähe des festgestellten Täterverhaltens bekämpfenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) genügt es zu erwidern, daß der Beginn des Einsatzes eines tatbe- standsmäßigen Nötigungsmittels - hier (abermals US 2, 16): der Gewaltanwendung - bereits Tatausführung ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 24; Pallin im WK Rz 23 a, jeweils zu § 201), weshalb sich die Frage der Ausführungsnähe gar nicht stellt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich, die eine rechtliche Beurteilung der Tat als versuchtes Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB anstrebt, entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie über die Urteilsfeststellung des auf Nötigung zum Beischlaf gerichteten Tätervorsatzes hinweggeht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:

Soweit die Mängelrüge (Z 5) zunächst unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und unzureichender Begründung moniert, daß die Tatrichter auf die vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Zeugen A***** einerseits und W*****, insbesondere aber H***** andererseits, nicht eingegangen seien, ist ihr zu entgegnen, daß die Schilderungen der Zeugin H***** weder mit den Angaben des Tatopfers noch mit den Verantwortungen der Angeklagten im Einklang stehen und von ihr selbst in der Hauptverhandlung insofern relativiert wurden, als sie ausdrücklich auf ihre verblaßte Erinnerung hinwies, die im übrigen in unübersehbarer Deutlichkeit auch in der Beantwortung der ihr gestellten Fragen zum Ausdruck kommt (250 ff/II).

Die Angaben As hingegen, wonach die Angeklagten nach der Tat mit dem PKW noch eine Runde drehten und dann in Richtung Grieskirchen wegfuhren, stehen zu der Aussage des Zeugen W nicht im Widerspruch und decken sich im übrigen mit den Verantwortungen beider Angeklagten (453, 455/I; 238/II). Eine gesonderte Erörterung der bezeichneten Verfahrensergebnisse war somit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht geboten.

Auch der als "Aktenwidrigkeit" gerügte Widerspruch zwischen Urteilssatz und -gründen liegt nicht vor, weil die Tatrichter im Einklang mit der spruchgemäßen Individualisierung der Tat (US 2) in den Entscheidungsgründen feststellten, daß L***** (und nicht - wie die Rüge insoweit aktenfremd behauptet - der Beschwerdeführer) in der Folge versuchte, A***** die Jeans auszuziehen (worauf im übrigen auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsrüge ((Z 9 lit a)) - in diesem Punkt aktenkonform - Bezug nimmt).

Im übrigen erschöpfen sich die weitwendigen Ausführungen der Mängelaber auch der Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich überdies partiell über die eingehenden Urteilserörterungen zur Person des Tatopfers (US 18 ff) hinwegsetzen, nach Inhalt und Zielsetzung in Wahrheit in einem unzulässigen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung, was insbesondere durch die Proble- matisierung der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin A***** und des eingeholten psychologischen Gutachtens, den Hinweis, daß zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, den mehrfachen Versuch, von den tatrichterlichen abweichende Würdigungsvarianten einzelner Verfahrensergebnisse (teils auf spekulativer Basis) plausibel zu machen, und die Betonung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes verdeutlicht wird. Begründungsmängel oder Bedenken - geschweige solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen werden damit nicht dargelegt, weshalb sich das Beschwerdevorbringen insoweit einer sachlichen Erwiderung entzieht.

Auch die Rechtsrügen versagen.

Zur Frage der Ausführungsnähe des Tatverhaltens ist auf das bei Erledigung der Rechtsrüge des Erstangeklagten bereits Gesagte zu verweisen.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Vorsatz beider Angeklagten darauf gerichtet, Christine A***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, "da sie (die Angeklagten) auf diesem (in den Entscheidungsgründen zuvor beschriebenen) Weg nicht zu ihrem Ziel (Geschlechtsverkehr mit Christine A***** - US 15) kamen (abermals US 2, 16).

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungs- mängel zur subjektiven Tatseite geltend macht (Z 9 lit a) und ferner eine Tatbeurteilung "maximal" als versuchte geschlechtliche Nötigung nach §§ 15, 202 StGB anstrebt (Z 10), orientiert er sich somit nicht an den vom Erstgericht dazu getroffenen Konstatierungen und verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der herangezogenen Nichtigkeitsgründe.

Im übrigen läuft die Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem weiteren Einwand, wenn das Erstgericht davon ausgehe, daß "der Zweitangeklagte durch das ""Auf-dem-Schoß-sitzen"" der Zeugin A***** (gemeint: daß der Beschwerdeführer, indem er sich auf den Schoß der Zeugin A***** setzte) diese bedrängt hat, so wäre keinesfalls das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung gemäß § 201 (StGB) vorgelegen, sondern wäre diese Handlung allenfalls unter den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 (StGB) zu subsumieren gewesen", auf eine für den Beschwerdeführer gar nicht vorteilhafte Akzentuierung der Tatsachengrundlagen hinaus, weil das in Rede stehende Verhalten vom Erstgericht nur illustrativ in seine Erwägungen (US 15) miteinbezogen, vom Schuldspruch aber nicht ausdrücklich erfaßt wurde.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte - jeweils gemäß § 201 Abs 2 StGB - über Karl-Heinz L***** unter Anwendung des § 28 StGB zwölf Monate Freiheitsstrafe, über Erwin M***** sechs Monate Freiheitsstrafe und sah beide Strafen nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nach.

Es wertete bei der Strafbemessung

beim Angeklagten L***** das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, eine wegen eines Vermögensdeliktes verhängte Vorstrafe, sowie die Vielzahl der Angriffe nach § 136 StGB als erschwerend, als mildernd hingegen zum Schuldspruchfaktum A das Alter unter 21 Jahren sowie den Umstand, daß es beim Versuch blieb, zum Faktenkomplex B die Begehung als Jugendlicher, sein teilweises Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, ferner die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, daß die strafbaren Handlungen bereits relativ lange Zeit zurückliegen,

beim Angeklagten M***** als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, daß die Tat lange zurückliegt und er sich seither wohlverhalten hat.

Bei der den Angeklagten L***** betreffenden Strafbemessung unterließ das Erstgericht die nach § 31 StGB gebotene Bedachtnahme auf die im Spruch bezeichneten, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführten Urteile, mit denen der Angeklagte wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von sechzig Tagessätzen bzw wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Diebstahls zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Dies wirkte sich zum Nachteil dieses Angeklagten aus, da eine der in Rede stehenden Sanktionen eine ein Monat übersteigende Freiheitsstrafe zum Gegenstand hat, was die Verlängerung der Tilgungsfrist (§ 4 Abs 3 TilgG) bewirken würde, während zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehende Verurteilungen nach § 4 Abs 5 TilgG für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen gelten.

Da die fehlerhafte Anwendung oder Nichtanwendung des § 31 StGB eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen nach dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StGB darstellt (EvBl 1996/44 ua), war dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund hier im Interesse des Angeklagten L***** von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO) und demzufolge der ihn betreffende Strafausspruch zu kassieren.

Bei der nunmehr unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die erwähnten Vorverurteilungen neu zu bemessenden Strafe war erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, der vielfache, mit beträchtlichen Schadensfolgen verbundene unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Jugendlicher bzw vor Vollendung des 21.Lebensjahres und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb; die vom Erstgericht - bei beiden Angeklagten - herangezogenen Milderungsumstände der "langen Verfahrensdauer" sowie der Tatbegehung schon vor längerer Zeit und das Wohlverhalten seither, liegen hingegen nicht vor: Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2: fünf Jahre) entspricht, nicht aber wie hier bloß etwas mehr als drei Jahre umfaßt (Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 27). Auch von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) kann in Anbetracht der aus der Notwendigkeit der Beiziehung von zwei medizinischen Sachverständigen resultierenden Schwierigkeit des in Rede stehenden Falles (33 der BlgNR 20.GP) nicht die Rede sein.

Im Hinblick auf die Vielzahl der deliktischen Angriffe erweist sich die vom Erstgericht im Falle des Angeklagten Luttinger verhängte Sanktion als zur Erreichung des Strafzwecks zumindest problematisch, weshalb schon aus spezialpräventiven Erwägungen weder eine Reduktion des Strafausmaßes noch eine Korrektur der Probezeit in Frage kommt.

Der Angeklagte L***** war mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Der Angeklagte M***** strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 Abs 2 (richtig: Abs 1) StGB, in eventu eine Strafherabsetzung unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 3 (richtig: Z 4) StGB an.

In Anbetracht der - wie dargelegt - insgesamt reduzierten Milderungsumstände kann auch in seinem Fall von deren Überwiegen nicht gesprochen werden. Daß er die Tat unter Einwirkung des Angeklagten L***** und nur aus Unbesonnenheit beging, findet im Akteninhalt keine Deckung. Eine Strafkorrektur kommt somit auch in seinem Fall im Hinblick auf den schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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