OGH 12Os17/98

12Os17/98Obergericht05.03.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os17/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Levent M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. Oktober 1997, GZ 21 Vr 1.053/97-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Levent M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24. Juli 1997

1. in N***** Marlene S***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie mit der Äußerung zum Beischlaf aufforderte, wenn sie sich wehre, würde er sie schlagen, die Beifahrertüre verriegelte, ihre Oberschenkel mit Gewalt auseinanderdrückte und in sie eindrang, zur Duldung des Beischlafs genötigt; ferner

2. in B***** durch die Äußerung, sie dürfe niemandem von der Sache erzählen, sonst würde ihr "etwas passieren", sohin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Information anderer Personen über den unter Punkt 1 bezeichneten Vorfall, zu nötigen versucht.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z "9" und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit dem Einwand (Z 10), das Erstgericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Angeklagte sein Opfer weder mit Gewalt, noch durch Entziehung der persönlichen Freiheit, sondern (lediglich) durch Drohung mit (gegenwärtiger) Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs nötigte (1), ist die Beschwerde im Ergebnis vorweg nicht zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers erhoben.

Denn die Nötigungsmittel des § 201 Abs 2 StGB sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen desselben Delikts; schon die rechtsrichtige Annahme des Einsatzes einer Drohung iS dieser Gesetzesstelle trägt den Schuldspruch, sodaß - die im übrigen unter Vernachlässigung wesentlicher Komponenten des tatrichterlich festgestellten Sachverhaltes - behauptete rechtsirrige Annahme der beiden weiteren Nötigungsmittel vorweg keinen nichtigkeitsrelevanten Nachteil für den Verurteilten nach sich ziehen könnte (vgl ÖJZ-LSK 1997/288).

Der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (2) ins Treffen geführte Einwand (Z 9 lit a), die vom Angeklagten in Aussicht gestellte "äußerst unbestimmte Konsequenz, es werde etwas passieren", genüge § 105 StGB nicht, setzt sich darüber hinweg, daß das Schöffengericht dieser - nach dem Urteilssachverhalt allerdings nicht isoliert gefallenen - Äußerung "im Zusammenhang mit dem vorher Geschehenen" (nämlich der Vergewaltigung - US 8) die dem Tatbestand entsprechende Qualität beimaß.

Solcherart verfehlt die Beschwerde den notwendigen umfassenden Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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