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14Os15/98•OGH 14Os15/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jürgen Herbert T***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde ("Berufung") des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 1998, GZ 7 Bs 583/97-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem dieses die bedingte Entlassung des Jürgen Herbert T***** nach halber Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB bewilligt hatte, Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Landesgericht die neuerliche Entscheidung auf.
Die vom Strafgefangenen gegen die Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz erhobene Beschwerde ("Berufung") war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (§ 17 Abs 4 und Abs 5 StVG) zurückzuweisen.
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