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9Ob72/98y•OGH 9Ob72/98y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr.Herbert G*****, 2.) Eugen W*****, 3.) Werner S*****, und 4.) Dkfm.Gernot S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard R***** (10 C 3106/96v und 10 C 3107/96s des Bezirksgerichtes Fünfhaus) 2.) Anna H***** (10 C 3108/96p des Bezirksgerichtes Fünfhaus) und 3.) Regina R*****(10 C 3109/96k des Bezirksgerichtes Fünfhaus), sämtliche vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen gerichtlicher Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1997, GZ 40 R 751/97f-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auslegung der schriftlichen Mietverträge durch das Berufungsgericht entspricht den Grundsätzen des § 914 ABGB, ist weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, noch das Ergebnis einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage (RIS-Justiz RS0044298):
Nicht der Wille einer Partei, sondern die am Empfängerhorizont zu messende Parteienabsicht (der Geschäftszweck) ist maßgeblich (RIS-Justiz RS0000406). Die Revisionswerber vermögen daher keine über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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