OGH 12Os5/98

12Os5/98Obergericht12.03.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os5/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Franz H***** gegen den Angleichungsbeschluß des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9.Dezember 1997, GZ 13 Vr 311/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluß vom 9.Dezember 1997, ON 41, glich das Erstgericht die schriftliche Urteilsausfertigung dem mündlich verkündeten Urteil an, indem es die für die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe bestimmte Probezeit statt mit drei Jahren nunmehr verkündungskonform mit zwei Jahren festhielt, wozu es - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider zur Wahrung von dessen Interessen - verpflichtet war, weil hier - anders als bei der zu 12 Os 83,108/95 aktuell gewesenen Konstellation - der Inhalt des tatsächlich gefällten Urteils eindeutig feststeht.

Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war vorweg mangels Vorliegens der unabdingbaren Rechtsmittelprämisse einer faßbaren Beschwer zurückzuweisen.

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