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12Os20/98•OGH 12Os20/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.September 1997, GZ 6 Vr 212/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang G***** - soweit im Rechtsmittelverfahren hier relevant - (auch - I.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt der gesetz- mäßigen Ausführung. Denn dem unsubstantiiert gebliebenen Einwand, der Umstand, daß sich der Zeuge F***** partiell der Aussage entschlug, "wäre vom Gericht jedenfalls als gänzliche Entschlagung zu werten gewesen, zumal eine Sonderung der Aussage nicht den Zeugen bzw den Ange- klagten betreffend den gegenständlichen Fall bzw das gegen- ständliche Faktum betreffend gar nicht möglich ist bzw war", kann die im einzelnen deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die Nichtigkeit resultieren soll, nicht entnommen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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