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14Os160/97•OGH 14Os160/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1997, GZ 20 u Vr 3.295/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens (über seine Rechtsmittel) zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Urteil wurde Wolfgang W***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, am 2.April 1997 in Wien gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Mittäter Dusan J***** dem Parnak M***** durch Versetzen mehrerer Schläge mit einer Gaspistole gegen den Kopf, mithin mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht zu haben.
Die Geschworenen haben die Hauptfrage (1) nach versuchtem schweren Raub (einhellig) bejaht und demzufolge die für den Fall der Verneinung dieser Hauptfrage gestellte Eventualfrage (2) unbeantwortet gelassen.
Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Zu Unrecht rügt (Z 5) der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des RevInsp Peter F*****, der bezeugen sollte, daß "der Angeklagte nach seiner Festnahme einvernommen wurde, ihm eine Komplizenschaft seitens der Polizei vorgeworfen wurde, und daß nicht er angegeben hat, es hätte einen weiteren Komplizen gegeben namens Christian oder mit einem anderen Namen benannt" (S 404). Denn diesem Beweisantrag fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen, indem er die für seine Prüfung erforderliche Aufklärung vermissen läßt, inwiefern sich aus dem dargestellten Beweisthema Hinweise auf die Unschuld des Angeklagten ergeben sollten. Die erst in der Rechtsmittelschrift gegebenen - und im übrigen auch inhaltlich nicht stichhaltigen - Ergänzungen, der Angeklagte habe durch diese "Vernehmungstechnik der ermittelnden Kriminalbeamten davon ausgehen müssen, daß diese von seinem Komplizen wußten" und deshalb "diesen gedeckt" haben (vgl S 371 f), sowie die durch das Beweisthema sich ergebende "Bestätigung der Schilderung des Angeklagten" hätte "dessen Glaubwürdigkeit nachhaltig gestärkt", können bei der Beurteilung der Eignung des Beweisantrages nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit seinem auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Einwand, die (schriftliche) Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 1 StPO sei den Geschworenen nicht erteilt, jedenfalls aber dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht angeschlossen worden, weicht der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Bericht des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vom 12.Jänner 1998 in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll samt Beilagen ergibt, von der tatsächlichen Aktenlage ab. Damit erweist sich aber dieser Einwand als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Z 10 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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