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1Nd4/98•OGH 1Nd4/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef M*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts für ZRS Graz vom 4.2.1998, GZ 12 Nc 3/97a-16, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus angeblich widerrechtlichen Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz bzw des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab. Zur Entscheidung über den gegen einen Beschluß des Landesgerichts für ZRS Graz erhobenen Rekurs war daher gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen.
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