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13Os6/98 (13Os7/98)•OGH 13Os6/98 (13Os7/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Armin Norbert T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Armin Norbert T***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.Juli 1997, GZ 18 Vr 1840/95-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch den Schuldspruch gegen einen abgesondert Verfolgten sowie die Ablehnung eines Verfallsantrages und die Verweisung zahlreicher Privatbeteiligter auf den Zivilrechtsweg enthaltenden) Urteil wurde Armin Norbert T***** (zu A des Urteilsspruches) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich ihm anvertraute, 500.000 S übersteigende Geldbeträge mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung am 10.Jänner 1995 durch die Behebung von 21,5 Mio S von einem (bestimmten) Treuhandkonto, die von Anlegern dort zur Veranlagung bei einer Consulting und Investmentgesellschaft deponiert worden waren (A/1) sowie im März 1995 durch Transferierung von weiteren Anlegergeldern im Betrag von 60.000 S von diesem Konto auf sein Privatkonto (A/2) zueignete.
Die gegen den Schuldspruch zu A/1. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 (ohne weitere Spezifizierung) und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Nach den (auf das für das Nichtigkeitsverfahren Wesentliche reduzierten) Feststellungen des Tatgerichtes erhielt der Angeklagte von der erwähnten Investitionsgesellschaft durch eine Treuhand- und Anlagevereinbarung die Ermächtigung, für diese (gegen Provision) von Investoren auf einem Verrechnungskonto Geldbeträge zur Veranlagung zu sammeln. Er schloß seinerseits mit diesen Anlegern Treuhand- und Anlagevereinbarungen, nach denen das Kapital auf dem Treuhandkonto zu verbleiben hatte und Veranlagungen nur durch die Investmentgesellschaft durchzuführen waren.
In zwei gleichartigen Anlagephasen wurde das Geld (vereinbarungsgemäß) vom Treuhandkonto an die Schweizer Bank der Investmentgesellschaft überwiesen und nach Ablauf der vereinbarten Frist (vermehrt um den Anlagegewinn) wieder zur Treuhandbank zurücktransferiert, von wo es den Anlegern ausbezahlt wurde oder für das nächste Geschäft verwendet werden sollte. Bereits in der zweiten Anlagephase wurde das Geld jedoch nur mehr zum Teil an die Anleger weitergeleitet.
Wegen Verzögerungen zu einer dritten Anlagephase kamen der Angeklagte und ein abgesondert Verfolgter, der mit ihm die Treuhand- und Anlagevereinbarung mit der Investmentgesellschaft abgeschlossen hatte, überein, durch ein Wechselgeschäft mit verschiedenen Währungen Gewinn für eigene Zwecke zu lukrieren. Er behob deswegen vereinbarungswidrig einen von Anlegern auf jenes Treuhandkonto, über das nur er verfügungsberechtigt war, überwiesenen Betrag von 21,5 Mio S. Dieser wurde ihm jedoch im Zuge des Geldwechselgeschäftes von einer international tätigen Betrugsorganisation abgelistet (siehe dazu Schuldspruch B).
In der (der Urteilsfällung vorangehenden) Haupt- verhandlung vom 30. Juli 1997 beantragte der Verteidiger unter Angabe einer Anschrift in den USA die Zeugen- vernehmung jener Person, die mit dem Angeklagten die Vereinbarung im Namen der Investorengesellschaft abge- schlossen hatte, zum Beweis dafür, daß diese deren volle Vertretungsbefugnis für alle Geschäfte in Österreich hatte, das (mißlungene) Geldwechselgeschäft in dieser Eigenschaft eingeleitet und abgewickelt wurde sowie sämtliche Gewinne davon den Anlegern zufließen sollten (und einem im Verfahren vernommenen Zeugen gegenüber, der dies ausge- sagt hatte, nie erklärt habe, daß das Wechselgeschäft ein Anlagemanöver nur des Angeklagten, sondern vielmehr eine Investition der Anlagegesellschaft gewesen sei; S 145/VII).
Das Verfahren gegen den beantragten Zeugen wurde aus dem vorliegenden ausgeschieden (S 4 r) und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen (ON 18). Nach den aktenkundigen Erhebungen hat er Österreich verlassen und befindet sich unbekannten Aufenthaltes in den USA (ON 15, 22). Die im Antrag angeführte Adresse ist nicht jene des Zeugen, sondern die eines gewissen Olaf L*****, der in den USA Veranlagungsgeschäfte durchgeführt haben soll und gibt bloß den Aufenthaltsort einer Person wieder, die mit dem beantragten Zeugen zusammengearbeitet haben dürfte (S 259 i, 259 u/VI).
Der beantragte Zeuge hat nach der Aktenlage stets ausgesagt, daß das Geldwechselgeschäft vom Angeklagten, der keine Ermächtigung zur Geldveranlagung sondern nur zur Geldsammlung gehabt habe, als dessen eigenes Geschäft eingeleitet worden sei und er nur um Hilfe dabei gebeten wurde (S 23, 55, 155 f; Zeugenvernehmung S 267 f; alle in ON 57; deren Verlesung in der Hauptverhandlung S 149/VII). Diese Aussage korrespondiert zur Primäreinlassung des Angeklagten unmittelbar nach dem Scheitern des Geldwechselgeschäftes vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol (am 1.März 1995; S 23 ff in ON 57).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die vom Erstgericht mit Unerreichbarkeit des Beweismittels und (im Urteil US 14 f) rechtlichen Überlegungen begründete Ablehnung des Beweisantrages nicht verletzt. Nach der sich dem Schöffengericht im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Beweisantrag bietenden Sach- und Beweislage wäre es Aufgabe der Verteidigung gewesen, zumindest Behauptungen darüber aufzustellen, aus welchen Gründen die Ausführung des Beweises trotz der gegenteiligen Aktenlage durchführbar sein sollte und weshalb nunmehr vom beantragten Beweis überhaupt das von diesem erwartete Ergebnis erzielt werden könnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 90, 104). Durch die unterlassene Beweisdurchführung wurde Verfahrensnich- tigkeit somit nicht bewirkt.
Insoweit die ferner (nominell) geltend gemachten (undifferenziert ausgeführten) Nichtigkeitsgründe (Z 5, 5 a, 9 und 10) einer sachlichen Behandlung zugänglich sind, versagen sie ebenso.
Die (eingestandenermaßen, S 247/VII) im wesentlichen die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpfenden (und damit im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen) Beschwer- deausführungen behaupten (mit Hinweis auf zahlreiche Kärntner Bürger, die der Investmentgesellschaft und ihrem Vertreter ebenso geglaubt hätten) unter anderem global mangelnde Begründung (Z 5) des vom Erstgericht fest- gestellten Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten. Damit werden der Sache nach Bedenken dagegen vorgebracht, daß der Angeklagte das Wechselgeschäft (auch) für sich und unter Mißachtung der getroffenen Vereinbarung (über die Mani- pulation mit den gesammelten Geldern) habe durchführen wollen. Die vom Schöffengericht dafür gegebene, auf die Verantwortung des Angeklagten gestützte (siehe neuerlich seine erste Aussage vor der Polizei) und aus seiner Vorgangsweise (aktenkonform) abgeleitete Begründung (US 7 ff, 13 f, Verpflichtungen und Angaben den Anlegern gegenüber, Einrichtung eines Treuhandkontos, tatsächliche Veranlagung der Gelder nur durch die Investmentgesellschaft nach deren Überweisung auf ihr Bankkonto, demgegenüber jedoch Barbehebung eines exorbitanten Geldbetrages und der anschließende Umgang mit diesem, Verlockung eines kurzfristigen, sehr gewinnträchtigen Wechselgeschäftes, über das entgegen der sonst gehandhabten Gestion keiner der Anleger informiert wurde, Mangel einer entsprechenden Vereinbarung darüber mit der Anlagegesellschaft) steht nicht im Gegensatz zu den Gesetzen logischen Denkens und kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt werden. Dieses versucht im Kern nunmehr lediglich, der bereits vom Erstgericht (in freier Beweiswürdigung, § 258 Abs 2 StPO) abgelehnten Verantwortung des Angeklagten, er habe das geplante Geldwechselgeschäft für einen Inve- stitionsvorgang der Anlagegesellschaft gehalten, im Nichtigkeitsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen.
Soweit die Beschwerde (der Sache nach ebenso zur Mängelrüge) behauptet, das Erstgericht habe eine Erörterung der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.Heimo K***** überhaupt unterlassen, übergeht sie die ausführlichen Urteilserläuterungen dieser Depositionen (US 11 f). Daß das Erstgericht dabei (beweiswürdigend und ersichtlich orientiert an gegenteiligen aktenkundigen Verfahrensergebnissen; nochmals S 23, 55 und 155 f in ON 57) einem Teil dieser Aussage nicht folgt, stellt keinen formalen Begründungsmangel dar.
Aus der Aussage des Zeugen Burkhard S***** wiederum (der Gewinn des Geldwechselgeschäftes sollte "normal ausbezahlt werden") ist für den Standpunkt des Angeklagten von vornherein nichts zu gewinnen, weil damit bloß bestimmten Anlegern gegenüber nach dem Verlust des Geldes aufgestellte Behauptungen dokumentiert werden könnten.
Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag die im Zusammenhang mit undiffenziert behaupteten Widersprüchen zum Akteninhalt aufgestellte Beschwerdeforderung, das Erstgericht hätte auf alle Fälle der Verantwortung des Angeklagten Glauben schenken müssen, keine erheblichen Bedenken gegen die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen des bekämpften Urteiles zu wecken.
Die Beschwerde bezeichnet nominell bloß ziffernmäßig die Rechtsrügen nach § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO. Dies entspricht nicht dem Erfordernis der deutlich und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtig- keitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO). Soweit unter diesem Gesichtspunkt lediglich undifferenziert zum Ausdruck gebracht wird, selbst auf Grund der getroffenen Feststellungen sei die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten nicht gegeben, die entsprechenden Gesetzes- bestimmungen seien unrichtig angewendet worden (S 251 f/VII), läßt das Rechtsmittel nicht erkennen, in welchem Belang dem Gerichtshof bei Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Die Beschwerde ist daher einer solchen gleichzuachten, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bloß ziffernmäßig bezeichnet (Mayerhofer aaO § 285 a E 43, 43 c und 44).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufungen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
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