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1Ob67/98d•OGH 1Ob67/98d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert S*****, vertreten durch Dr.Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing.Klaus W*****, vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 36.449,33 S sA und Räumung (Streitwert 24.000 S) infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 8.Oktober 1997 und außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 8. Oktober 1997, GZ 4 R 394/97p-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision, der Rekurs und der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit der Beklagte den Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz bekämpft, ist sein Rechtsmittel gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig, weil der angefochtenen Entscheidung kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses zu entnehmen ist. Der Rekurs ist daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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