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Bsw23224/94•AUSL EGMR Bsw23224/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Kopp gegen die Schweiz, Urteil vom 25.3.1998, Bsw. 23224/94.
Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Telefonüberwachung und Recht auf Achtung der Privatsphäre.
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: CHF 15.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist ein ehemaliger Rechtsanwalt. Seine Gattin war Mitglied des Bundesrates und Leiterin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Sie wurde verdächtigt, in dieser Funktion vertrauliche Informationen an den Bf. weitergegeben zu haben, um einem seiner Klienten dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Als dies bekannt wurde, trat sie als Bundesrätin zurück, durch nachfolgende Untersuchungen konnte dieser Verdacht nicht bestätigt werden. Im Zuge der Untersuchungen wurde vom Präsidenten der Anklagekammer am Bundesgericht das Abhören der Telefongespräche des Bf. angeordnet. Gespräche, die ausschließlich seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betrafen, sollten "nicht erfasst" werden. Diese Anordnung wurde 3 Wochen später zurückgezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Verdächtigungen haltlos waren. Der Bf. wurde sodann über die Abhörung und die Vernichtung aller Aufzeichnungen informiert. Der Bf. beschwerte sich beim EJPD, da gemäß der Bundesstrafprozessordnung das Abhören von Telefongesprächen von Rechtsanwälten verboten sei. Sein Begehren wurde abgewiesen. Auch eine Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat sowie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Telefonüberwachung verletze sein Recht auf Achtung der Privatsphäre iSv. Art. 8 EMRK. Überdies behauptet er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Telefongespräche von oder zu Geschäftsräumlichkeiten sind von den Begriffen Privatleben und Briefverkehr (Private life and correspondence) iSv. Art. 8 (1) EMRK umfasst. Das Abhören solcher Gespräche ist somit ein Eingriff einer öffentlichen Behörde iSv. Art. 8 (2) EMRK.
2. ) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 (2) EMRK verlangt, dass
1. die bekämpfte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung hat,
2. das in Betracht kommende Gesetz für den Betroffenen zugänglich ist,
2.8. 1984, A/82 (= EuGRZ 1985, 17), Kruslin/F, Urteil v. 24.4.1990,
A/176-A (= ÖJZ 1990, 564), Huvig/F, Urteil v. 24.4.1990, A/176-B (=
ÖJZ 1990, 564), Niemitz/D, Urteil v. 16.12.1992, A/251-B (= NL 93/1/6
= EuGRZ 1993, 65 = ÖJZ 1993, 389) und Halford/GB, Urteil v.
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