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5Ob166/98t•OGH 5Ob166/98t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Dr.Desiree M*****, Zahnärztin, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin prot. Firma W*****, vertreten durch Mag.Dr.Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 (§ 46a Abs 4) MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Rekursgerichtes vom 17.März 1998, GZ 41 R 634/97g-31, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht überschritt bei der Verneinung konkludenten Zustandekommens eines Mietvertrages im Jahre 1928 und bei Bejahung einer konkludenten Vereinbarung erhöhten Mietzinses (§ 46a Abs 4 Z 2 MRG) durch Verhalten ab Jänner 1969 nicht den ihn im Einzelfall bei der Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes unter § 863 ABGB eingeräumten Beurteilungsspielraum. Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor.
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