OGH 14Os44/98

14Os44/98Obergericht23.06.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os44/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rachid R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Jänner 1998, GZ 37 Vr 2.357/96-31 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rachid R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im September/Oktober 1995 in Salzburg seinen am 20. Dezember 1991 geborenen, somit minderjährigen Sohn Felix H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er dessen Geschlechtsteil in den Mund nahm und abschleckte.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4, 5, und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Ablehnung eines psychologischen Gutachtens über den Angeklagten zum Beweis dafür, "daß es sich bei diesem um einen Mann mit völlig normalem Sexualverhalten handelt, der keinerlei Ansätze zu pädophilen Neigungen zeigt", verletzte keine Verteidigungsrechte (Z 4). Denn das Schöffengericht nahm ohnedies an, daß Rachid R***** bisher ein normales Sexualleben führte (S 192 bzw US 10 f). Das weitere Beweisthema steht den erstgerichtlichen Erwägungen hinsichtlich seiner Täterschaft nicht entgegen.

Das Schöffengericht hielt die Sachverständige Dr. Ruby für fähig, ein einwandfreies kinderpsychologisches Gutachten über das Opfer abzugeben, sodaß die Verweigerung der Beiziehung eines weiteren Experten (§ 118 Abs 2 StPO) nur einen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellt (vgl Mayerhofer StPO4 § 134 E 54).

Da das Schöffengericht davon ausging, daß das Kind auch vor der Tat in die Hose machte und Ausdrücke wie "Zipfl, Popo, Busen" gebrauchte, bzw der Angeklagte den minderjährigen Sohn seiner geschiedenen Gattin Sonja R***** "niemals angerührt hat", war auch die Einvernahme der zum Nachweis dafür beantragten Zeugen, nämlich der Großmutter und der Kindergärtnerin des Felix H***** bzw des N. R*****, entbehrlich. Soweit die Kindergärtnerin auch vor der Tat beobachtetes "äußerst auffälliges Verhalten" und die Neigung des Kindes zu Schwindeleien und Lügen bezeugen sollte, wird im Antrag nicht dargetan, welche dabei konkret zu berichtenden Vorgänge das auf der emotionalen Reaktion des Minderjährigen beim Scenotest basierende Gutachten Dris. Ruby und die darauf beruhenden Erwägungen der Tatrichter zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen sollten.

Der begehrten Gegenüberstellung des Opfers mit dem Angeklagten im Beisein eines Kinderpsychologen zum Beweis dafür, "daß der mj. Felix keine Angstreaktion zeigt und daß er nicht vom Angeklagten sexuell mißbraucht wurde", steht entgegen, daß Felix H***** das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 3 StPO in Anspruch genommen hat (S 155).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat Felix H***** die strafbare Handlung (das Abschlecken seines Gliedes durch den Angeklagten) in beiden kontradiktorischen Vernehmungen (am 21. Mai und 14. Juli 1997) übereinstimmend geschildert, sodaß die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit nicht zutrifft.

Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mußte die Tatsache, daß die damals ca achtjährige Tochter des Angeklagten (Carina R*****) bei gemeinsamer Übernachtung mit ihrem Bruder keine Übergriffe beobachten konnte, nicht erörtert werden, liegen doch keine Hinweise für die lückenlose Beobachtungsmöglichkeit dieses Kindes vor.

Mit dem gegen die schöffengerichtliche Würdigung der Opferdepositionen erhobenen Einwand, wonach das Video über die kontradiktorische Vernehmung des Felix H***** wegen schlechter Tonqualität nur teilweise vorgeführt wurde, wird - ungeachtet der damit ohne Protokollsberichtigungsantrag unbeachtlichen Unterstellung der Unrichtigkeit des bloß die schlechte Tonqualität anführenden Protokolls - nicht aufgezeigt, weshalb die Tatrichter nicht aus einer auch nur partiellen Vorführung den günstigen Eindruck vom Opfer gewinnen konnten, aus dem sie zusätzlich zu den Ausführungen der Sachverständigen auf die Glaubwürdigkeit der (recte verlesenen - S 181) Aussagen schließen konnten, sodaß das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht prozeßförmig ausgeführt ist.

Mit den weiteren Einwänden (die - nicht näher präzisierte - Verantwortung des Angeklagten sei übergangen worden, die Begründung, es entspräche der Lebenserfahrung, daß dem Kind die Aussage ihrer Art nach nicht eingeredet sein konnte und Täter solcher strafbarer Handlungen oft normale Sexualbeziehungen unterhalten, sei eine Scheinbegründung) bekämpft der Beschwerdeführer unzulässigerweise die insoweit mängelfreie Beweiswürdigung, wonach auch die Beschreibung der Tat durch das Opfer gegen eine fremdbestimmte Fehlbezichtigung spricht.

Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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