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14Os82/98•OGH 14Os82/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die als Berufung aufzufassende Eingabe des Verurteilten Alois H***** vom 10. April 1998 gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. März 1998, GZ 6 Bs 78/98-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die Urteile der Gerichtshöfe zweiter Instanz über eine gemäß den §§ 489 Abs 1, 463, 464 StPO an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§§ 489 Abs 1, 479 StPO).
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