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2Ob158/98v•OGH 2Ob158/98v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrich P*****, vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagten Parteien 1. Mathilde A*****, und 2. ***** Versicherung*****, beide vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von S
60. 500 sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.März 1998, GZ 3 R 10/98m-27, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 16.Oktober 1997, GZ 1 C 245/96h-21, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 60.500 sA gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Parteien.
Dieser ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 519 mwN).
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