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8ObS145/98a•OGH 8ObS145/98a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld S 28.494,-- netto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1998, GZ 8 Rs 239/97x-9, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die am 12.6.1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Beantwortung der außerordentlichen Revision, die bereits mit Beschluß vom 8.6.1998 zurückgewiesen worden war, ist wegen Wegfalls der Beschwer zurückzuweisen. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 50 Abs 2 ZPO ist im Hinblick auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG nicht zu prüfen.
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