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12Os59/98•OGH 12Os59/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Riad Abdel Hamid E***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 (erster Fall), Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.März 1998, GZ 6 d Vr 180/98-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Riad Abdel Hamid E***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 (erster Fall), Abs 4 Z 3 SMG (zu ergänzen: als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) schuldig erkannt. Demnach hat er (zu ergänzen: in Ungarn) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig nachgenannte Personen zur Suchtgiftausfuhr aus Ungarn und -einfuhr nach Österreich bestimmt, und zwar
1. Anfang 1996 einen unbekannten Transporteur hinsichtlich 100 Gramm Kokain,
2. um den 20.Oktober 1996 einen unbekannten Transporteur hinsichtlich 450 Gramm Heroin und 150 Gramm Kokain und
3. am 29.Oktober 1996 den gesondert verfolgten Laszlo B***** hinsichtlich 322,5 Gramm Heroin und 80,4 Gramm Kokain
und die Tat mit Beziehung auf Suchtgifte, deren Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, begangen.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider liegt zunächst ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Z 3) nicht vor. Der Zeuge Laszlo B*****, der den Angeklagten sowohl anläßlich seiner Vernehmung als Verdächtiger durch die Polizei (161 ff/I) als auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (ON 41) kontinuierlich belastet hatte, wurde am 18.Dezember 1997 nach Ungarn abgeschoben. Die Verfahrensergebnisse - entgegen dem Beschwerdestandpunkt auch der Hinweis des Angeklagten, B***** sei ein Freund der Familie und habe ihn (vor seiner Festnahme wegen der zu 3. des Urteilsspruchs bezeichneten Tat am 30.Oktober 1996) öfter in seinem Geschäft aufgesucht - lassen hinreichende Anhaltspunkte zur Eruierung des derzeit aktuellen Aufenthaltsortes des Zeugen, dessen Lebensumstände ungeregelt sind (abermals 161 f, 498/I), nicht gewinnen, sodaß aussichtsreiche Erhebungsansätze zu seiner Ausforschung fehlen und die gesetzliche Voraussetzung für die Verlesung seiner Aussagen (hier: unbekannter Aufenthalt) nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO erfüllt war.
Daß es im Hinblick auf die zitierten Angaben des Angeklagten durch dessen Befragung leicht möglich gewesen wäre, ausreichende Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Zeugen B***** zu erlangen, war im gegebenen Konnex weder von selbst einsichtig noch Gegenstand eines Antrages des Verteidigers, dem es im übrigen unbenommen blieb, sein Fragerecht auch in dieser Richtung auszuüben, und kann daher auf sich beruhen.
Was die Abweisung des in der Hauptverhandlung formulierten Antrages "auf Ausforschung und Ladung des Zeugen B***** im Rechtshilfeweg" (504 f/I) anlangt, versagt die dagegen gerichtete Rüge (Z 4) schon in formeller Hinsicht, weil die Unterlassung der Anführung von - hier im Hinblick auf die bereits erwähnte konforme Belastung des Angeklagten durch B***** aus dem Zusammenhang nicht erkennbaren - Umständen, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, eine erfolgreiche Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes von vornherein ausschließt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 18).
Die Mängelrüge (Z 5) vermag - der Sache nach unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung - keine nichtigkeitsrelevanten Unzulänglichkeiten der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Form darzustellenden Urteils- gründe aufzuzeigen, weil sich die Ablehnung der unmiß- verständlich als leugnend erkannten Verantwortung des Angeklagten zwingend aus den vom Erstgericht mängelfrei als verläßlich erachteten und zu seiner Einlassung diametral entgegengesetzten Angaben der Zeugen M***** und B***** ergibt und somit nicht gesondert erörterungsbedürftig war.
Letztlich vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte damit insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Angaben der angeführten Zeugen und damit - unzulässigerweise - die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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