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12Os68/98•OGH 12Os68/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmad S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.März 1998, GZ 4 b Vr 9.288/97-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ahmad S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (I.) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, sowie (II.) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit von 1996 bis 23.September 1997 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
I. gewerbsmäßig in einer großen Menge, und zwar
a/1.-5. insgesamt 41 Gramm Heroin in zahlreichen Angriffen durch Verkauf an die im Urteil bezeichneten, teils unbekannt gebliebenen Personen in Verkehr gesetzt und durch Kundenvermittlung zum Inverkehrsetzen durch andere beigetragen;
b/ 197,5 Gramm Haschisch mit dem Vorsatz erworben und besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde sowie
II. Heroin und Haschisch erworben und besessen.
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher allein der Qualifikationstatbestand nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG (I.) bekämpft wird, geht fehl.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung gewerbsmäßiger Zielsetzung mit dem Hinweis auf seine vom Erstgericht keineswegs übergangene, sondern ausdrücklich abgelehnte - nicht nur insoweit, sondern großteils (I./a/1.-4., b) gänzlich - leugnende Verantwortung als mangelhaft begründet (Z 5) rügt, führt er die Beschwerde durch unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Im übrigen ist die Mängelrüge (Z 5) unbegründet:
Die Feststellung, daß der Angeklagte Suchtgiftkonsument, aber nicht süchtig ist (US 5), findet durchgehend in den Tatsachenbehauptungen seiner eigenen Verantwortung volle Deckung. Darnach nahm er ab Anfang 1996 in erster Linie Medikamente, überwiegend Rohypnol und Heptadon, Heroin aber nur gelegentlich, "oft eine ganze Woche nicht" (255/II iVm 207 f, 429 f/I; 141 verso/II). Die in der Beschwerde behaupteten "ergänzenden Angaben, wonach der Beschwerdeführer heroinabhängig sei", sind hingegen nicht aktenkundig.
Auf der Basis dieser - somit mängelfrei getroffenen - Feststellung betrifft der Umstand, daß der einge- standenermaßen seit geraumer Zeit beschäftigungs- und vermögenslose Angeklagte (111/II) neben den während des Deliktszeitraums regelmäßig geflossenen Einkünften aus Heroinverkäufen und diesbezüglichen Verkaufsvermittlungen auch von seinen Eltern, allerdings in einem das Existenzminimum deutlich unterschreitenden Ausmaß, finan- ziell unterstützt wurde und teilweise Sozialhilfe bezog, ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob er seine Einkünfte nur für seinen Lebensunterhalt oder auch für seinen Drogenkonsum verwendete. Denn für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es nicht nur bedeutungslos, ob die kriminell erlangten Mittel die einzigen Einkünfte des Täters oder nur ein Einkommenszuschuß sind, sondern auch - ausgenommen den hier nicht gegebenen Privilegierungsfall der vorwiegenden Finanzierung eigener Sucht im Sinne des § 28 Abs 3 SMG - in welcher Weise sie verwendet werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 5).
So gesehen bedurften alle in der Beschwerde aufgezeigten Beweisergebnisse keiner Erörterung (Z 5).
In der Argumentation der Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt die Beschwerde unter Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht zur Kenntnis, daß das Erstgericht ungeachtet des festgestellten Suchtgiftkonsums (II.) eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des § 28 Abs 3 SMG ausdrücklich verneinte (US 5), weshalb die Nichtig- keitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird sohin das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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