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1Nd13/98•OGH 1Nd13/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Malgorzata B*****, vertreten durch Dr.Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 294.622,19 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 12.2.1998, GZ 33 Cg 13/97t-12, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin befand sich vom 28.6.1992 bis 14.5.1993 in Verwahrungsbzw Untersuchungshaft. Sie brachte vor, der Tatverdacht, auf den sich die Haft gegründet habe, sei kein dringender Verdacht gewesen. Tatsächlich wurde sie von der Anklage wegen des ihr angelasteten Verbrechens gemäß § 259 Z 3 ZPO freigesprochen und im Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.2.1997 ausgesprochen, daß ihr für die durch die Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch zustehe, weil der Tatverdacht zur Gänze entkräftet sei. Nun hatte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 23.12.1992 zu 24 Ns 1091-1104/92 ausgesprochen, daß die über die Klägerin verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe, und hat die Klägerin den von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch nach Erörterung im Zuge des Berufungsverfahrens auch aus diesem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien abgeleitet.
Darin ist - wie schon das Oberlandesgericht Wien im Beschluß vom 22.6.1998 zutreffend ausführte - weder eine Klagsänderung noch eine unzulässige Neuerung zu erblicken. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin aus angeblich widerrechtlichen Handlungen auch von Richtern des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableitet. Zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien erhobene Berufung ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen.
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