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13Os84/98•OGH 13Os84/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen §§ 146 ff StGB, AZ 17 Vr 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Gernot L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. März 1998, AZ 21 Ns 44/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Ablehnung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ist nach § 74 Abs 3 erster Satz StPO kein Rechtsmittel zulässig.
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