OGH 15Os103/98 (15Os104/98)

15Os103/98 (15Os104/98)Obergericht02.07.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os103/98 (15Os104/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Algert M***** und Ljubisa St***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten St***** sowie über die Berufung des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Februar 1998, GZ 8 Vr 3064/97-58, ferner über die Beschwerde des Angeklagten St***** gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten St***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ljubisa St***** wurde zugleich mit dem Mitangeklagten Algert M*****, der die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde in seiner Berufungsausführung ausdrücklich zurückgezogen hat (148/II), des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz, erster Fall SMG schuldig erkannt, weil er in Graz gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) an vermeintliche Suchtgiftabnehmer, die in Wahrheit verdeckte Ermittler des Bundesministeriums für Inneres waren, 1. am 27.Oktober 1997 (allein) 0,7 Gramm (0,05 +- 0,0 Gramm Reinsubstanz) durch Übergabe als Probe für den nachfolgend schilderten Deal in Verkehr gesetzt und 2. am 28.Oktober 1997 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen gesondert verfolgten Mittäter Sokol K***** versucht hat, 304,3 Gramm (20 +- 1,2 Gramm Reinsubstanz) durch gewinnbringenden Verkauf um 240.000 S in Verkehr zu setzen.

Anzumerken ist zur sprachlich verunglückten Fassung des Punktes I B des Urteilstenors, daß dieser - wider den ersten Anschein - unter Beachtung der Entscheidungsgründe (US 14) keinen Schuldspruch des Angeklagten St***** enthält (richtig sollte es heißen: Algert M***** den Ljubisa St***** und den ... Sokol K***** ... bestimmt ...).

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten St***** nach § 28 Abs 3 SMG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Jennersdorf zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe. Unter einem faßte es gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluß auf Widerruf einer dem Angeklagten St***** mit einem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht.

Der Angeklagte St***** wendet sich mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit; den Strafausspruch bekämpft er (ebenso wie der Angeklagte M*****) mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider handelt es sich bei den erstgerichtlichen Urteilspassagen (US 15 zweiter und dritter Absatz sowie US 12 vierter Absatz) keineswegs um "lediglich abstrakt gehaltenen Vermutungen und willkürliche Überlegungen", sondern unmißverständlich erkennbar um ergänzende (zu US 7) Feststellungen einerseits zum anklagekonformen Geständnis an sich, andererseits zur Gewerbsmäßigkeit im besonderen, die aus den Verfahrensergebnissen und den im Urteil angeführten Prämissen mit formell einwandfreier Begründung erschlossen wurden.

Was die behauptete Aktenwidrigkeit des auch die Gewerbsmäßigkeit miteinschließenden Geständnisses anlangt (US 12 vierter Absatz), genügt der Hinweis auf den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, dessen Berichtigung nicht beantragt wurde, demzufolge sich (auch) der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte St*****, nachdem sich der Vorsitzende gemäß § 224 Abs 2 StPO vergewissert hatte, daß die Angeklagten vom Umfang und Gegenstand der vorgetragenen Anklage, die ihnen die gewerbsmäßig und bandenmäßige Begehung des Suchtgiftverbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG und § 15 StGB anlastete, ausreichend in Kenntnis gesetzt sind (85/II), uneingeschränkt "im Sinne der Anklage schuldig fühlte" und bei der anschließenden Vernehmung davon auch nichts zurücknahm (89 ff/II). Insoweit argumentiert die Beschwerde daher ihrerseits nicht aktengetreu.

Diese - alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des inkriminierten Verbrechens umfassende - geständige Verantwortung in Verbindung mit den weiteren (insoweit unbekämpft gebliebenen und vom Nichtigkeits- werber prozeßordnungswidrig unberücksichtigt gelassenen) Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer von Sokol K***** und Algert M***** auf Suchtgiftgeschäfte angesprochen und beauftragt wurde, M***** unter dessen Mobiltelefonnummer anzurufen, sobald er einen Kaufinteressen für Heroin wisse, und alle drei Angeklagten beschlossen, gemeinsam große Mengen Heroin an eine Mehrzahl von St***** anzuwerbenden Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen (US 7 zweiter Absatz) - was sehr wohl Tatsachengrundlage für die Konstatierung einer auf wiederholte gewinnbringende Tatbegehung gerichteten Absicht darstellt -, sowie im Zusammenhang mit den (gerügten) Feststellungen über die zu erwartende Provision, die Beschäftigungslosigkeit, das geringe Einkommen und die geplante Verwendung des erhofften Gewinnes (US 15) vermögen die - entgegen der Beschwerdebehauptung - solcherart denkmöglich, zureichend und aktengetreu begründete Qualifikation der "Gewerbsmäßigkeit" durchaus zu tragen, ohne daß hiefür auch noch das erstgerichtliche Argument "der sehr großen Menge Heroin" von ca 20 Gramm Reinsubstanz herhalten müßte.

Demnach haftet dem bekämpften Urteil keiner der relevierten formellen Begründungsmängel an.

Die zur Stützung der Tatsachenrüge (Z 5 a) prozeßordnungswidrig bloß punktuell und isoliert aus dem Gesamtzusammenhang genommenen (in den Urteilsgründen ohnehin verwerteten - vgl US 7) Zitate aus Aussagepassagen des gesondert verfolgten K***** (er habe den Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat kennengelernt), des Mitangeklagten M***** (er habe den Angeklagten St***** erst einige Wochen vor der Verhaftung kennengelernt und habe mit diesem zuvor auch noch keinen Deal gemacht und auch keinen geplant) sowie des Nichtigkeitswerbers selbst (die ihm vorher nicht näher bekannt gewesenen Angeklagten seien keine Freunde von ihm, es habe sich um das erste Geschäft dieser Art gehandelt, er sei von K***** angesprochen worden, ob er Drogen verkaufen wolle) sprechen nicht gegen die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich künftighin durch die wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftdeals eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag es auch zufolge des Einschreitens verdeckter Fahnder tatsächlich bei einem - gescheiterten - "Deal" geblieben sein. Sie sind daher allesamt ungeeignet, sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit des Ausspruchs, der Angeklagte habe schon bei Anbahnung der ersten Suchtgifttransaktion "gewerbsmäßig" gehandelt, zu erwecken und die Plausibilität des Schuldspruchs in diesem Punkt in Frage zu stellen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Hiefür wäre nämlich sowohl ein Festhalten am objektiven und subjektiven Tatsachen- substrat als auch der Nachweis auf dessen Basis erforderlich, daß das Erstgericht darauf das Gesetz unrichtig angewendet hat.

Diesen prozessualen Geboten zuwider stützt sich die Beschwerdeargumentation zunächst nicht auf alle Urteils- prämissen, wie sie bei Erledigung der Mängelrüge angeführt sind, und gelangt auf diese Weise abermals nach Art einer verfehlten Mängelrüge und einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung zum Schluß, beim Angeklagten sei die spezifische Absicht (§ 70 StGB) nicht vorgelegen. Des weiteren übergeht sie, daß auf Urteilsseite 15 zweiter Absatz nicht nur von der "großen" Menge, sondern in Wahrheit von der "sehr großen" Menge gesprochen wird, sodaß schon aus dieser Sicht auch kein Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot" (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 13 ff zu § 32) vorliegen könnte. Zu guter Letzt bestreitet sie - unter Zitierung einiger Leitsätze, die vom Schöffengericht ohnehin weitgehend berücksichtigt wurden - noch ausdrücklich die (wie dargelegt) unbedenklich konstatierte gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers und strebt mit der Behauptung, der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich falsch beurteilt worden, dessen Verurteilung lediglich wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und § 15 StGB an.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

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