OGH 7Nd504/98

7Nd504/98Obergericht06.07.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Nd504/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gabriela G*****, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Günther G*****, wegen Ehescheidung, infolge des Delegierungsantrages beider Parteien in nichtöffentlicher Sichtung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Steyr das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.

Begründung

Begründung:

Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung beantragten beide Streitteile im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel des Beklagten in den Sprengel des BG Feldkirch und den Wohnsitz der Klägerin in Liechtenstein das Verfahren über die vorliegende Ehescheidungsklage an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren. Da bisher die Vernehmung von Zeugen nicht beantragt wurde, ist diese Delegierung im Hinblick auf die Nähe der Parteien zum Bezirksgericht Feldkirch zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN.

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