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8ObA60/98a•OGH 8ObA60/98a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und ZS Richard Paiha als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Franz F. Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****gesellschaft m.b.H. Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 617.943,20 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1997, GZ 7 Ra 339/97t-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Juni 1997 GZ 28 Cga 54/97h-13 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.699,- (darin S 3.616,50 Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Drogenkonsum mag in beruflichem Streß eine (Mit)Ursache haben, kann aber dadurch gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muß. Daß es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Sportreporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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