AUSL EGMR Bsw20390/92 (Bsw21322/93)

Bsw20390/92 (Bsw21322/93)Übriges Gericht10.07.1998

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw20390/92 (Bsw21322/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1998

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Tinelly Sons LTD u.a. und McElduff u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10.7.1998, Bsw. 20390/92 und Bsw. 21322/93.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK - Bindende Wirkung einer ministeriellen Bescheinigung und Recht auf Zugang zu einem Gericht.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig)

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1

EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK alleine bzw. iVm. Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GBP 15.000,- bzw. GBP 10.000,- für die fehlende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Behauptung der Bf. (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Firma Tinnelly Söhne (die ErstBf.) ist eine GesmbH mit Sitz in Nordirland. Die weiteren Bf. sind der Direktor bzw. Generalsekretär der Firma. Die ZweitBf. sind selbständig beschäftigte nordirische Staatsangehörige. Die Bf. als Privatpersonen gehören alle dem katholischen Glauben an. 1985 bot sich die ErstBf. bei den Nordirischen Elektrizitätswerken (NEW) als Vertragspartner iZm. Abbrucharbeiten in einem Atomkraftwerk an. Die Geschäftsführung der NEW stimmte dem Angebot - da am finanziell günstigsten - anfänglich zu, vergab den Auftrag aber schließlich an eine andere Firma. Die ErstBf. wurde über die Gründe dieser Entscheidung nicht informiert. Sie wandte sich daraufhin an die zuständige Arbeitsvermittlungsstelle und behauptete, Opfer einer unrechtmäßigen Diskriminierung aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung zu sein: Die Auftragsvergabe sei aufgrund von - konfessionell bedingtem - Gewerkschaftsdruck erfolgt. In der Folge leitete die Arbeitsvermittlungsstelle eine Untersuchung ein. Auf Antrag der NEW stellte der nordirische Innenminister hierauf gemäß § 42 des Fair Employment Act 1976 eine Bescheinigung aus, worin festgestellt wurde, die Verweigerung der Auftragsvergabe an die ErstBf. sei zum Schutz der nationalen Sicherheit bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfolgt.

Gegen die ministerielle Entscheidung brachte die ErstBf. ein Rechtsmittel an den Northern Ireland High Court ein. Im Vorverfahren wurde die NEW vom für die Rechtssache zuständigen Richter um Vorlage einiger in ihrem Eigentum befindlichen Unterlagen ersucht. Der nordirische Innenminister stellte darauf - wiederum auf Antrag der NEW - eine "Immunitätsbescheinigung" aus. Der Richter ordnete hierauf die Einsichtnahme nur in jene Unterlagen an, die sich nicht auf die Überprüfung vertraulicher Aufzeichnungen über die ErstBf. und ihre Arbeitnehmer durch die Polizei bezogen. 1991 wurde das Rechtsmittel der ErstBf. abgewiesen: Das Angebot der ErstBf. sei von der NEW nach Einholung sicherheitspolizeilicher Informationen abgelehnt worden. Die Verheimlichung dieser Tatsache gegenüber der Arbeitsvermittlungsstelle sei zwar nicht korrekt gewesen, die Entscheidung des Ministers deswegen aber nicht unrechtmäßig. 1990 boten sich die ZweitBf. als Vertragspartner iZm. der Errichtung von Gebäuden für das nordirische Umweltministerium an. Das Angebot wurde anfänglich angenommen, dann aber - aufgrund der Weigerung der Sicherheitsabteilung der Reg., eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (security clearance) auszustellen - widerrufen. Die ZweitBf. erhoben Klage an das zuständige Arbeitsgericht. In der Folge stellte der nordirische Innenminister eine Bescheinigung gemäß § 42 des Fair Employment Act 1976 aus. Die Bf. wurden informiert, dass das Gericht an diese Bescheinigung gebunden sei und somit nicht zu ihren Gunsten entscheiden könne. Sie zogen daraufhin ihre Klage zurück.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, die Ausstellung bindender Bescheinigungen durch den nordirischen Innenminister gemäß § 42 des Fair Employment Act 1976 habe ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt: Eine Prüfung ihrer Behauptung, ihnen seien Verträge mit der öffentlichen Hand unrechtmäßig aus Gründen der Religion oder der politischen Gesinnung verweigert worden, sei dadurch unmöglich gewesen.

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:

Der Fair Employment Act 1976 garantierte den Bf. das Recht, am Arbeitsmarkt nicht aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung diskriminiert zu werden. Es handelt sich hierbei um ein vermögenswertes Recht, da den Bf. von den Gerichten im Fall unrechtmäßiger Diskriminierung Entschädigung zugesprochen werden hätte können. Die Frage, ob eine Handlung zum Schutz der nationalen Sicherheit erfolgte oder eine unrechtmäßige Diskriminierung darstellte, kann den Gerichten zur Prüfung vorgelegt werden. Art. 6

(1) EMRK ist anwendbar (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Aufgrund der bindenden Wirkung der ministeriellen Bescheinigung gemäß § 42 des Fair Employment Act 1976 waren die Behörden nicht in der Lage, die Entscheidungsgründe für deren Ausstellung zu überprüfen. Dies gilt auch für den von den Bf. angerufenen Northern Ireland High Court: Der für die Rechtssache zuständige Richter war an die Bescheinigung insofern gebunden, als er nicht überprüfen konnte, ob die ErstBf. nun tatsächlich ein Sicherheitsrisiko darstellte oder ob die ablehnende Entscheidung der Elektrizitätswerke in irgendeiner Weise durch ihr Interesse, die Gewerkschaften zu beschwichtigen, beeinflusst war. Es besteht kein Zweifel, dass nationalen Sicherheitsinteressen bei der Vergabe von Aufträgen iZm. Arbeiten in Atomkraftwerken und öffentlichen Gebäuden in nordirischen Städten erhebliche Bedeutung zukommt. Andererseits wurde den Bf. durch die bindende Wirkung der Bescheinigung insofern der Zugang zu einem Gericht verwehrt, als sie nicht die Möglichkeit einer Überprüfung ihrer Behauptung hatten, Opfer einer diskriminierenden Behandlung zu sein. Die Reg. konnte nicht überzeugend darlegen, warum das Verfahren nach dem Fair Employment Act 1976 nicht derart geändert werden hätte können, dass sowohl den Interessen der Bf. als auch nationalen Sicherheitsinteressen Rechnung getragen worden wäre. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) iVm. Art. 14 EMRK, Art. 8 EMRK bzw. Art. 8 iVm. Art. 13 EMRK (alle einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK:

GBP 15.000,-- bzw. GBP 10.000,-- für die fehlende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Behauptung der Bf. (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Leander/S, Urteil v. 26.3.1987, A/116 und Fayed/GB, Urteil v. 21.9.1994, A/294-B (= ÖJZ 1995, 436).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 8.4.1997 eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 8 iVm. Art. 13 EMRK und Art. 14 iVm. Art. 6 EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.7.1998, Bsw. 20390/92 und Bsw. 21322/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_4/Tinnelly.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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