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4Ob235/97f•OGH 4Ob235/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sverband ***** vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F Co Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Baier Böhm Orator Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Das Vorabentscheidungsersuchen vom 7.Oktober 1997 wird zurückgezogen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 7.Oktober 1997 hat der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art 30 EGV einer Regelung entgegen, welche die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen und damit auch den Vertrieb von Fertiglesebrillen Augenoptikern vorbehält, die ihr handwerksmäßiges Gewerbe nur nach Erbringung eines Befähigungsnachweises ausüben dürfen, wenn berücksichtigt wird, daß
a) von Augenoptikern angepaßte Brillen wesentlich teurer sind als Fertiglesebrillen und Augenoptiker daher am Verkauf der von ihnen angepaßten Brillen stärker interessiert sein werden als am Verkauf von Fertiglesebrillen und
b) Fertiglesebrillen (auch) aus dem Ausland kommen, während die von Optikern angepaßten Brillen Teil der inländischen Produktion sind?
Die Vorlagefrage betrifft die im vorliegenden Verfahren als Vorfrage für den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilende Frage, ob die Beklagte mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen gesetzwidrig handelt, weil sie zwar eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 (§ 124 Z 10 GewO 1994 idF GRNov 1997) besitzt, nicht jedoch im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptiker- gewerbe nach § 94 Z 64 GewO 1994 (§ 94 Z 32 GewO 1994 idF GRNov 1997) ist. Diese Vorfrage hat mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof am 28.Oktober 1997, Z 97/04/0120, dahin entschieden, daß der bloße Verkauf von Korrektionsbrillen nicht in den Vorbehaltsbereich des Augenoptikergewerbes fällt.
Da die den Gegenstand des Ersuchens bildende Bestimmung der Gewerbeordnung demnach hier nicht (mehr) anzuwenden ist, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz).
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