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1Nd15/98•OGH 1Nd15/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann K*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien bzw des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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