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13Os98/98•OGH 13Os98/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Dr.Josef B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Mai 1998, GZ 27 Vr 3382/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO vom Verteidiger des Betroffenen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen dessen gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, weil er am 28.November 1997 (in Jenbach) unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (zu 1.) zwei Gendarmeriebeamte, die seine Waffenbesitzkarte einzuziehen hatten und in weiterer Folge im Begriffe waren, ihn festzunehmen, durch die wiederholte Äußerung "kommt gar nicht in Frage, davor erschieße ich euch" sowie durch wiederholte Schläge gegen einen der Beamten an einer Amtshandlung zu hindern suchte und (zu 2.) einen der Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, der eine blutende Rißquetschwunde an der Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte, womit er Taten begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, welche ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zugerechnet würden, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
Das Erstgericht stellte auf Grund des (unbestrittenen) Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen fest, daß der Betroffene zur Tatzeit auf Grund einer schizophrenen Psychose weder diskretions- noch dispositionsfähig war (US 4 f). Trotz einer Besserung seines Zustandes durch medizinische Behandlung bis zur Hauptverhandlung ist wegen des ausgeprägten Krankheits- bildes und nach der Art der Tat zu befürchten, daß der Betroffene unter Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde (US 6).
Die Verfahrensrüge releviert die Abweisung eines Antrages auf Vernehmung des Bruders des Betroffenen als Zeugen. Als Beweisthema war dazu in der Hauptverhandlung "Gefährlichkeit des Betroffenen" angeführt worden (S 319/II).
Nach den Ausführungen der Nichtigkeitsbe- schwerde hätte dadurch erwiesen werden sollen, daß vom Betroffenen bis dahin trotz seiner Erkrankung nie Aggressionen ausgegangen wären, was für die Gefährlichkeitsprognose von entscheidender Bedeutung sei.
Die Gefährlichkeitsprognose ist als Ermessens- entscheidung des Gerichtes jedoch nur mit Berufung bekämpfbar. Der Ausspruch darüber kann mit Nichtigkeits- beschwerde nur angefochten werden, wenn er die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbare Handlung mit schweren Folgen aufwirft (Mayerhofer StPO4 E 2 ff; Foregger-Kodek StPO7 Anm; beides zu § 433); dies wird von der Nichtigkeits- beschwerde jedoch nicht getan.
Der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung der Akteninhalt verlesen war, aus dem sich ergab, daß der beantragte Zeuge bei der Festnahme des Betroffenen anwesend war und äußerte, das habe er kommen sehen, das habe er immer gesagt, und in einem anschließenden Telefonat mit einem weiteren Bruder des Betroffenen bemerkte, jetzt sei passiert, was sie schon immer gefürchtet hätten (S 121/I). Dies bestätigte auch einer der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten in der Hauptverhandlung als Zeuge (S 311/II f).
Bei der sich dem Schöffengericht im Zeitpunkt der Entscheidung bietenden Sach- und Beweislage konnte es somit davon ausgehen, daß durch die ausschließlich zur Gefährlichkeit des Betroffenen beantragte Vernehmung des Zeugen eine Veränderung in den Ergebnissen des Sach- verständigengutachtens nicht eintreten werde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d), über die zugleich erhobene Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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