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8Ob69/98z•OGH 8Ob69/98z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache klagenden und gefährdeten Partei C*****, vertreten durch Dr.August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Dr.Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** GesmbH Co KG, 2.) Dr.Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** Gesellschaft mbH, wegen S 1,253.183,38 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 1 R 282/97i-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 23.Oktober 1997, GZ 1 Cg 190/97d-3, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist zwar als zulässig anzusehen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz und der Rekurserhebung höchstgerichtliche Judikatur zu einem gleichartigen Sachverhalt nicht vorlag. Er ist aber nicht berechtigt, wie sich aus der einen exakten Parallelfall betreffenden, zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.3.1998, 8 Ob 66/98h, ergibt. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die in anonymisierter Form angeschlossen wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.
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