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15Os142/98•OGH 15Os142/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen § 409 a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1998, GZ 15 Os 106/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist demnach ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Daher war die am 14.August 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, als "Rek. [= Rekurs] gem. Eingabe zu diesem Beschluß" titulierte Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichnete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
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