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12Os94/98-7 (12Os95/98)•OGH 12Os94/98-7 (12Os95/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach § 3 g Verbotsgesetz und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 28 Vr 3098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg jeweils vom 2. Juli 1998, AZ Rk 72/98 und Rk 74/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde Beschwerden des Beschuldigten Peter Kurt W***** gegen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg im Strafverfahren AZ 28 Vr 3098/95 keine Folge gegeben.
Die dagegen gerichteten (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden des Beschuldigten waren zurückzuweisen, weil der in Anspruch genommene Rechtszug gegen derartige Beschwerdeentscheidungen in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
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