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14Os117/98•OGH 14Os117/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Vr 2.646/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. Juli 1998, GZ 6 Ns 905/98-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Ablehnung eines ganzen Gerichtes erster Instanz nach § 74 Abs 3 StPO kein Rechtsmittel zulässig ist.
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