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6Ob161/98i•OGH 6Ob161/98i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef E***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, und den Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dipl. Ing. Harald J*****, vertreten durch Dr. Guido Held und Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung (Streitwert 13,000.000 S), den
Beschluß
gefaßt:
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 1998, 6 Ob 161/98i, werden im Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens dahingehend berichtigt, daß der Kläger der Beklagten und deren Nebenintervenienten die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens von jeweils 194.399,40 S (darin 11.284,90 S Umsatzsteuer und 126.690 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen hat.
Der Kläger hat dem Nebenintervenienten die mit 247,68 S (darin 21,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Bemessung der Kosten des Berufungverfahrens wurde übersehen, daß wohl der Berufungsschriftsatz von der Beklagten und deren Nebenintervenienten gemeinsam eingebracht wurde, die Berufungsverhandlung jedoch von ihren Rechtsvertretern jeweils getrennt verrichtet wurde. Die Kostenentscheidung wird daher entsprechend berichtigt. Die Entscheidung über die nur vom Nebenintervenienten angesprochenen Kosten des Berichtigungsantrages beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.
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