OGH 11Os103/98 (11Os104/98)

11Os103/98 (11Os104/98)Obergericht15.09.1998

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os103/98 (11Os104/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard B***** wegen des teils im Stadium des Versuches nach § 15 StGB gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. April 1998, GZ 4 a Vr 1185/98-68, sowie seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard B***** des teils im Stadium des Versuches nach § 15 StGB gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (I A 1) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (I B) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (I A 2), des Diebstahls nach § 127 StGB (I C), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (I D) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (I E) schuldig erkannt.

Nur ein Faktum des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie das Vergehen der Hehlerei bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit zu deren Erledigung relevant hat Richard B*****

(I B 1 b) am 6.März 1996 in Ebreichsdorf gewerbsmäßig Reinhard P***** durch Täuschung über die Tatsache, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Autokäufer zu sein, zur Übergabe eines Personenkraftwagens im Wert von 20.000 S verleitet, wodurch dieser mit dem angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

(I E) in der Zeit von Anfang 1995 bis Frühjahr 1996 in Weigelsdorf Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich rund 25.000 S, welche Dina P***** der Erna S***** gestohlen hatte, an sich gebracht.

In der Tatsachenrüge macht der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum II B 1 b geltend, er habe seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Verkäufer des Autos nicht verheimlicht und habe ihm dieser daraufhin einen Zahlungaufschub bis Ende 1996 gewährt. Es liege somit keine Täuschungshandlung vor und bestünden erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.

Abgesehen davon, daß dem Angeklagten auch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit angelastet wurde und er dagegen außer der globalen Bestreitung keine Argumente vorzubringen vermag, ist das Schöffengericht der Aussage des Zeugen P***** (S 238 ff/II) folgend ersichtlich davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt des Autokaufes nur eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit behauptete, jedoch darüber täuschte, daß er infolge seiner aussichtslosen finanziellen Situation (US 16) auch nach Ablauf des gewährten Zahlungszeitraumes den Kaufpreis in einer wirtschaftlich angemessenen Zeit nicht werde bezahlen können.

Zum Vergehen der Hehlerei behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Ihrer Aussage zufolge habe die Zeugin P***** nämlich dem Angeklagten nicht bei jeder Übergabe von Geld und Gegenständen von einem vorangegangenen Diebstahl an der Großmutter erzählt. Wenn das Erstgericht hiezu anführe, die Zeugin habe ihn nach dem ersten und vor dem letzten Diebstahl darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie ihre Großmutter für ihn bestohlen habe, so spreche dies gegen die Kenntnis von der diebischen Herkunft des Gutes im Zeitpunkt der Übergabe.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Tatrichter ihren Schuldspruch nicht nur auf den in der Beschwerde herausgegriffenen Teil der Angaben der Zeugin P***** stützten, sondern auch darauf, daß der Angeklagte davon Kenntnis hatte, daß P***** beschäftigungslos war und keine "Einkunftsmöglichkeit" hatte (US 18). Daraus leiteten sie mängelfrei und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend ab, daß Richard B***** jedenfalls mit bedingtem Vorsatz an die diebische Herkunft des Gutes gedacht hat (US 18).

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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