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2Ob108/98s•OGH 2Ob108/98s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V*****, VersicherungsAG, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 608.341,96 sA (Revisionsinteresse S 510.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1998, GZ 2 R 205/97y-40, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von den in der ao. Revision relevierten Fragen hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil nicht feststeht, daß die Anpassung (Erhöhung) der Verdienstentgangsrente aus Gründen zusteht, die auch zu einer Erhöhung der Rente nach Ablauf des dem Klagebehren zugrunde liegenden Zeitraums bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres des Klägers nach sich ziehen müßten. Die wegen der Einkommenssteuernachzahlungen erhöhte Rente würde aber, sofern insoweit ein fortwirkender Erhöhungsgrund vorliegt, in der noch für den Kläger verbleibenden Versicherungssumme Deckung finden.
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