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15Os114/99•OGH 15Os114/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred Johann W***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. Mai 1999, GZ 27 Vr 513/99-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Johann W***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. März 1999 in Linz
I. Constanze H***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Handtasche, eine schwarze Geldbörse mit 1.000 S Bargeld, ein Handy, Wohnungsschlüssel und eine Packung Zigaretten mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er ihr einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, sodaß sie zu Boden stürzte, und ihr die Handtasche entriß, wobei der Tragegurt abriß;
II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er den Reisepaß der Constanze H***** in einen Mülleimer warf und ihre Bankomatkarte in einer Toilette versteckte.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein formeller Begründungsmangel nur dann eine Nichtigkeit des Urteiles bewirkt, wenn er eine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz relevante, somit entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Dies ist aber bei den genauen Umständen, wie der Angeklagte in das Haus gelangt ist, in welchem die Raubtat stattfand, nicht der Fall, weil nur die vom Vorsatz umfaßte gewaltsame Wegnahme von Sachen für den Tatbestand maßgeblich ist.
Unrichtig ist das weitere Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht hätte auf die Täterschaft des Alfred Johann W***** geschlossen, ohne hiefür eine "objektivierbare Begründung" anzuführen, zumal die Zeugin H***** infolge ihrer Blindheit den Täter nicht identifizieren konnte. Es hat nämlich seinen Schuldspruch insbesondere auf die zur gewaltsamen Wegnahme der Handtasche geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei sowie vor dem Untersuchungsrichter gestützt und damit seine diesbezüglich leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung als widerlegt erachtet (US 5 ff). Diese Begründung ist logisch und nachvollziehbar.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr versucht er nur neuerlich, die für den Schuldspruch unwesentlichen Feststellungen über die Art des Eindringens in das Haus, in welchem die Tat begangen wurde, als nicht möglich hinzustellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.
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