OGH 5Ob208/99w

5Ob208/99wObergericht14.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob208/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der antragstellenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in 6361 Hopfgarten, wider die Antragsgegner 1.) Indra M*****, als Rechtsnachfolger des Wadie R*****, letzterer vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, 2.) Monika S*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, 3.) Erika L*****, 4.) Rainer S*****, 5.) Herbert S*****, 6.) Dr. Christoph S*****, 7.) Auguste M*****, wegen Antrag auf Benützungsregelung gemäß § 15 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 179/99a-21 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es ist zwar richtig, dass die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft (WoBl 1997, 108/25 uva) nicht schon dann fehlt, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient (vgl 8 Ob 513/95 mwN). Selbst wenn man hinsichtlich der Terrassenfläche vor dem Geschäftslokal des Antragstellers letzteres unterstellt, hält sich jedoch die rekursgerichtliche Abweisung des Begehrens des Antragstellers im Rahmen des dem Gericht bei einer Benützungsregelung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass auch wirtschaftliche Gründe - etwa das Entstehen oder die Verschärfung einer Konkurrenzsituation zwischen Wohnungseigentümern - zu respektieren sind, wurde bereits zum Änderungsrecht nach § 13 Abs 2

WEG judiziert (5 Ob 69/92 = EWr II/13/15). Da die Benützungsregelung

eine umfassende Interessenabwägung erfordert (5 Ob 47/97s = EWr

II/15/21), ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, auch hier diesen Versagungsgrund gelten zu lassen, vertretbar. Die (hier deutlich) mehrheitliche Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur begehrten Benützungsregelung kann den Widerspruch des Betroffenen nicht entkräften (vgl SZ 51/56; WoBl 1994, 26/1 ua). Schikane seitens der Erstantragsgegnerin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (ecolex 1998, 838 ua) nicht vor (vgl WoBl 1994, 26/1 ua).

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