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12Os101/99•OGH 12Os101/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 17 Vr 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Juli 1999, GZ 21 Ns 108,167,168,169,177,178,179,180,181,187/99-436, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Oberlandesgericht Wien die von Gernot L***** im oben bezeichneten Verfahren geltend gemachte Ablehnung des Landesgerichtes Korneuburg für nicht gerechtfertigt und lehnte die überdies beantragte Delegierung an ein anderes Gericht ab.
Da das Gesetz in keiner Richtung eine Anfechtung dieser Entscheidung zuläßt (§§ 63 Abs 2, 74 Abs 3 StPO), war die dennoch erhobene Beschwerde des Gernot L***** zurückzuweisen.
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