OGH 2Nd8/99

2Nd8/99Obergericht01.10.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nd8/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franjo G*****, D-81803 München, vertreten durch Dr. Hans Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Versicherungs AG, *****, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 30.804 s. A., über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Radstadt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der in München wohnhafte Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich auf der Tauernautobahn, Fahrtrichtung Norden, nach dem Tauerntunnel ereignete; er berief sich auf seine Einvernahme als Partei.

Der beklagte Haftpflichtversicherer wendete ein, den Lenker des bei ihm versicherten Fahrzeuges treffe lediglich ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel. Er beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, die Vernehmung dreier Gendarmen, sämtliche per Adresse der Autobahngendarmerie Anif, sowie die Vernehmung zweier weiterer, in Judendorf-Straßengel wohnhafter Zeugen. Gleichzeitig beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Radstadt, weil sich der Unfallsort in diesem Gerichtssprengel befinde, die ortsansässigen Gendarmeriebeamten an Ort und Stelle zu vernehmen seien und auch die Zureise der Zeugengruppe der beklagten Partei nach Radstadt bzw zum Unfallsort viel einfacher sei als nach Wien. Außerdem dürfte es auch für den Kläger viel einfacher sein, nach Radstadt zu reisen als nach Wien.

Der Kläger äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortete eine Delegierung, weil sich der Unfall im Sprengel des Bezirksgerichtes Radstadt ereignet habe und die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt worden sei. Weiters spreche für eine Delegierung, dass für die von der beklagten Partei beantragten Zeugen - wie im übrigen auch für den Kläger - die Anreise zum Bezirksgericht Radstadt oder an die Unfallstelle zum Zweck der Einvernahme wesentlich kürzer und somit leichter zu bewerkstelligen wäre, abgesehen davon, dass hiebei auch geringere Anreisekosten anfallen würden.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheingegenstandes. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall ist eine Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Radstadt aus den im Delegierungsantrag und in der Äußerung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien genannten Gründen zweckmäßiger als vor diesem. Die beantragte Delegierung ist im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weshalb dem Antrag der beklagten Partei, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, stattzugeben war.

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