Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob268/99d•OGH 3Ob268/99d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** regGenmbH, , vertreten durch Krömer Nusterer Rechtsanwälte-Partnerschaft in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei Josef Z, vertreten durch Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 4,239.290,-- S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juni 1999, GZ 7 R 178/99b, 7 R 179/99z-102, soweit damit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3. Mai 1999, GZ 11 E 1/98v-85, in seinen Punkten 2. - 5. bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat mit dem im außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten allein angefochtenen Teil seiner Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 2. - 5. - womit verschiedene Anträge und Eingaben des Verpflichteten ab- bzw zurückgewiesen wurden - bestätigt und belehrend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO mangels Vorliegens des in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Ausnahmefalles jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.