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5Nd514/99•OGH 5Nd514/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 19. April 1999 in Capri/Italien verstorbenen Herta K*****, geboren am 4. Mai 1920, zuletzt *****, wegen Ersuchens nach § 28 JN den
Beschluß
gefaßt:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Führung der Verlassenschaft nach Herta K***** wird abgelehnt.
Begründung:
Am 19. 4. 1999 verstarb in Anacapri/Italien die am 4. 5. 1920 in Czernowicz geborene Herta K*****, die österreichische Staatsbürgerin war. Sie hielt sich dort nur als Touristin auf. Ihr ordentlicher Wohnsitz war *****.
Zu 5 A 321/99b ist beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verlassenschaftsverfahren bereits anhängig.
Dies haben vom Obersten Gerichtshof gepflogene Erhebungen ergeben.
Demnach liegen die im Ersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien genannten Umstände nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 28 JN sind demnach nicht gegeben.
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