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11Os97/99•OGH 11Os97/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dariusz K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, durch Einbruch und mit Waffen begangenen sowie gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130 (richtig: zweiter Satz zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Juni 1999, GZ 28 Vr 3442/98-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dariusz K***** (soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, durch Einbruch und mit Waffen begangenen sowie gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130 erster und zweiter Fall (richtig nur: zweiter Satz zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt (A).
Danach hat er
zu A/ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert nachstehend genannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem gesondert verfolgten Piotr S*****:
1. am 17. September 1998 in Innsbruck Verantwortlichen der Firma "W***** GesmbH" einen Farbtintenstrahldrucker der Marke "HP Desc Jet 850" samt Druckerkabel im Wert von rund 3.000 S, eine Handkassa samt Bargeld in Höhe von 20.000 S, Parkwertkarten unerhobenen Wertes und Bundesstempelmarken im Wert von 480 S;
2. am 13. Oktober 1998 in Innsbruck Verantwortlichen der Firma "B*****" Bargeld in Höhe von 10.000 S nach Einsteigen in die Geschäftsräumlichkeiten durch ein Fenster und Aufbrechen einer versperrten Handkassa, wobei mit seinem Wissen der gesondert verfolgte Piotr S***** (§ 12) eine Pistole tschechischer oder russischer Bauart, Kal. 7,65 mm, mithin eine Waffe bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern;
3. am 10. Oktober 1998 in Innsbruck dem Dr. Karl St***** ein Notebook der Marke Toshiba Tecra 501 CDT samt Zubehör im Wert von 78.300 S;
II. als Alleintäter:
1. am 13.August 1998 in Salzburg Verantwortlichen der Elektrofirma "H*****" sowie
2. am 24. November 1998 in Linz Verantwortlichen der Elektrofirma "Sch*****" jeweils vorzufindendes Bargeld und sonstige Wertgegenstände.
Die nur gegen die unter A zusammengefaßten Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Entgegen dem Vorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund wurde der Beschwerdeführer durch die mit Zwischenerkenntnis (S 33 f/IV) abgelehnte Vernehmung des Zeugen Nikolaus Ba***** nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt. Der genannte Zeuge wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß der Angeklagte aus seiner Schwarzarbeit in dessen Autowerkstätte über hinreichende Geldmittel verfügte, sodass Gewerbsmäßigkeit nicht vorliege" sowie "dass die Bedrohung von S***** ausging" (S 31/IV).
Zu Recht verwies das Erstgericht in seinem abweisenden Beschluß auf die Möglichkeit gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung bei gleichzeitigem Einkommen (hier aus Schwarzarbeit), welches der Schöffensenat dem Nichtigkeitswerber auch im Urteil ausdrücklich zugestand (US 15). Inwiefern eine von S***** ausgehende Bedrohung für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, wurde im Beweisantrag nicht näher dargelegt, weshalb die Antragstellung nicht den formellen Anforderungen genügt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).
Im weiteren (undifferenziert auf Z 5 und 5a gestützten) Beschwerdevorbringen behauptet der Angeklagte Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs entscheidender Tatsachen nach Art einer Mängelrüge. Dabei verkennt aber der Beschwerdeführer, dass als entscheidend nur jene Tatsachen anzusehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (Foregger/Kodek StPO7 S 422; Mayerhofer StPO4 E 18, 26 jeweils zu § 281 Z 5). Auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob ein Pistolenmagazin am Tatort aufgefunden wurde, ob der Beschwerdeführer bei früheren Taten Gewalt angewendet sowie einen Mord erfolgreich verhindert hatte, eine Provision bezog und über hinreichendes Einkommen verfügte, aus welchem Motiv er Einbrüche beging und ob der (teilweise) Mittäter S***** "Haupttäter" war, war daher schon mangels erforderlicher Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen.
Das Begehren "auf Entfall" des Feststellungsteils "mit Wissen des Angeklagten" (bezogen auf den Diebstahl mit Waffen, Faktum A/I/2) entspricht einerseits nicht den Verfahrensvorschriften zur Geltendmachung einer Mängel- oder Tatsachenrüge und übergeht andererseits - soweit fehlende Deckung im Beweisverfahren behauptet wird - die hiezu enthaltenen Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter (US 13), die sich auf vormalige Angaben des Beschwerdeführers stützen konnten (S 107 f/III).
Ebenso versagt die Beschwerdekritik unzureichender Begründung der Schuldsprüche im allgemeinen und der gewerbsmäßigen Begehung im besonderen, hat doch das Erstgericht ausführlich und unter eingehender Befassung mit den unterschiedlichen Einlassungen des Nichtigkeitswerbers dargelegt, aus welchen Gründen es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist (US 10 bis 15), und sich zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit keinesfalls nur mit der Wiedergabe der Legaldefinition begnügt (US 14, 15). Auf den Umstand, dass ein (ohnehin als möglich eingeräumtes, US 15) anderweitiges Einkommen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließt, wurde bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge hingewiesen.
Mit dem Versuch, die Darstellung des Beschwerdeführers zumindest bei Anwendung des Zweifelsgrundsatzes - entgegen der Beweiswürdigung der Tatrichter, die offensichtlich keine solche Zweifel hegten - als glaubwürdig hinzustellen, unternimmt die Beschwerdeargumentation bloß den unzulässigen Versuch, die Beweiskraftbewertung des Schöffensenates zu bekämpfen.
Soweit die (als Z 5a aufzufassenden) Beschwerdeausführungen auf den Beginn der Tatzeiten und eine gleichzeitige Kontaktaufnahme des Nichtigkeitswerbers mit S***** hinweisen und mit einer Forderung des Letztgenannten nach Zahlung von 30.000 S in Verbindung bringen, vermögen sie keine (erheblichen) Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise aus dem Akteninhalt zu wecken.
Das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil es den geforderten Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz unterlässt. Die Behauptung nicht hinreichender Feststellungen zur qualifizierten Gewerbsmäßigkeit (§ 130 richtig: zweiter Satz zweiter Fall StGB) und zum Vorsatz beim Diebstahl unter Verwendung einer Waffe negiert nämlich die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes (US 2, 3; 9, 10 iVm 13 und 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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