OGH 1Ob297/99d

1Ob297/99dObergericht27.10.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob297/99d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Semiye S*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Anselmus L*****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, 2) Mag. Franz N*****, vertreten durch Dr. Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, und 3) Nikola K*****, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 205.814,44 S sA infolge "außerordentlicher" Revision der drittbeklagten Partei (Revisionsinteresse 11.618,55 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 1999, GZ 40 R 154/99i-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6. November 1998, GZ 6 C 1068/97p-32, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Rückzahlung der von der Klägerin als Wohnungsmieterin an die Beklagten als Vermieter bezahlten "Kaution" von 205.814,43 S sA, wovon 11.618,55 S sA auf den Drittbeklagten entfallen, ab.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, eine Revision des Drittbeklagten sei jedenfalls unzulässig.

Dessen "außerordentliche" Revision ist unzulässig.

Nach Ansicht des Drittbeklagten ist die Frage der Zulässigkeit der Revision im Anlaßfall nach § 502 Abs 3 (richtig offenkundig Abs 5) Z 2 ZPO zu beurteilen.

Das ist unzutreffend, weil die Vorinstanzen nicht über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrags, sondern nur über ein reines Zahlungsbegehren abzusprechen hatten.

Ist die Revision - wie hier - gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so scheidet auch eine auf § 502 Abs 1 ZPO gestützte "außerordentliche" Revision aus, weil der erörterte Rechtsmittelausschluß absolut wirkt und die Revision demgemäß selbst dann unzulässig ist, wenn das angefochtene Urteil eine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwürfe.

Somit ist aber das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Drittbeklagten zurückzuweisen.

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